Die VFD hält jeden qualifizierten Befähigungsnachweis zum sicheren Führen eines Pferdegespannes für sinnvoll.

IMG 1474Das Einführen eines privaten (A) und gewerblichen (B) "Kutschenführerscheins" der FN bis Mitte 2017 hat die VFD veranlasst, ihre FARPO 2013 im Hinblick auf die Konzeption der FN zu überprüfen.

Inhaltlich ergibt sich für die VFD nichts Neues und es besteht Bestandsschutz für alle VFD-Fahrerpässe. Die Ausübung gewerblichen Fahrens setzt die Erlaubnis zum Unterhalt eines gewerbsmäßigen Fuhrbetriebes durch die zuständigen Behörde voraus (§ 11 Ziff. 8 c TierSchG).

Die Regelungen der VFD-Ausbildung zum Fahren im öffentlichen Verkehrsraum, die bereits seit 2013 in Kraft sind, werden durch den Kutschenführerschein der FN ab 2017 bestätigt. Folglich darf die Ausbildungsqualität beider Verbände jetzt als vergleichbar gelten.

Auf Grund der Erkenntnisse aus den drei Sicherheitsseminaren 2015/2016 werden allerdings die bisherigen VFD-Qualifikationen zum Fahrerpass II und der Zusatzqualifikation "Gewerbliches Fahren" obligatorisch miteinander verbunden. Die entsprechenden Bestimmungen der FARPO unter § 4.5 sind neu gefasst und werden demnächst veröffentlicht.

Bei der FN gilt insofern Bestandsschutz, als bei Vorliegen einer gem. § 11 I Nr. 8 c) des Tierschutzgesetzes von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis zum Unterhalt eines gewerbsmäßigen Fuhrbetriebes für die Inhaber eines Fahrabzeichens 5 bzw. IV der FN auf Antrag nach der Teilnahme an einer mindestens eintägigen, regional zu bestimmenden Pflichtfortbildung ein Kutschenführerschein Klasse B – Gewerbe ausgestellt wird. Diese Pflichtmaßnahme dürfte Elemente aus dem „Modul Sicherheit Gespannfahren/ Schwerpunkt gewerbliche Personen- und Ladungssicherung“ beinhallten.

Rechtliche Würdigung:
Die Zulassung zum Straßenverkehr ist bundeseinheitlich im Straßenverkehrsrecht geregelt. § 1 der Fahrerlaubnisverordnung (früher § 1 StVZO) lautet:
“Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.“


Bisher waren nur für den Kraftfahrzeugverkehr Erlaubnisse vorgeschrieben, sonst durfte sich jeder im Straßenverkehr bewegen. Eine Veränderung der Zulassung von Gespannen oder auch Reitern zum Straßenverkehr kann daher nur über das Verkehrsrecht erfolgen. Doch im Grunde ist es da bereits geregelt, denn § 28 StVO schreibt vor, dass Pferde im Straßenverkehr nur zugelassen sind, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Geprüft wird dies jedoch immer erst im Falle eines Unfalls.

Die Regelung der Voraussetzungen für die Erteilung einer durch § 11 Tierschutzgesetz vorgeschriebenen Erlaubnis für einen gewerblichen Fuhrbetrieb wurde durch den Bund den Bundesländern überlassen. Niedersachsen hat mit seinem Niedersächsischen Kutschenerlass deshalb mit einem geschickten Schachzug seine gewerblichen Fahrer zu einem Eignungsnachweis verpflichtet. Der Kutschenerlass regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung für einen gewerblichen Fahrbetrieb nach § 11 TierschutzG erteilt wird. Er regelt aber nicht das Fahren im Straßenverkehr. Eine ähnliche Ausführungsverordnung (Kutschenerlass) müsste jedes Bundesland für sich erstellen. Diese kann jedoch nur für gewerbliche Fahrbetriebe erfolgen.

Für den privaten Gespannfahrer gibt es momentan keine Möglichkeit einer Beschränkung (Kutschenführerschein) außerhalb des Straßenverkehrsrechts. Aus diesem Grunde haben die Verbände keinen Einfluss, wenn jemand ohne irgendeinen "Schein" fährt. Die Risikoabsicherung der Teilnahme im öffentlichen Verkehrsraum durch einen Haftpflichtversicherer sollte ein jeder Verkehrsteilnehmer mit Pferden (Gespannfahrer etc.)  im eigenen Interesse vornehmen.

Fazit:
Das gewerbliche Fahren ist Angelegenheit der Länder.
Privates Fahren: Eine Neuregelung wird nicht durch einen Sportverband alleine erfolgen können. Die FN würde im Falle der gesetzlichen Verankerung des Kutschenführerscheins alle Pferdesportverbände beteiligen müssen, da ansonsten das Gleichbehandlungsprizip nicht gewahrt bliebe und jederzeit eine Diskriminierung bestünde.

Viele Grüße aus dem AK Fahren in der VFD. Gemeinsam sind wir stark.

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