Die Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD) wurde am 07. Mai 1973 gegründet. Anlass war das drohende Reitverbot in Deutschlands Wäldern durch ein neues Bundeswaldgesetz. Das generelle Verbot konnte die VFD erfolgreich abwenden. 1975 trat das Bundeswaldgesetz in Kraft und damit wurde der Zugang zum Wald gesetzlich erlaubt, ausdrücklich auch das Reiten. 

Im Kuratorium „Sport & Natur" verteidigen die VFD gemeinsam mit weiteren Verbänden das Betretungsrecht der freien Landschaft und des Waldes
Die Umsetzung des Betretungsrechts in der freien Natur stellt seit Vereinsgründung bis heute eine der Hauptaufgabenfelder der VFD dar. Für viele Menschen, die ihren Sport natur- und landschaftsverträglich ausüben, ist das freie und aktive „in der Natur sein“ eine Selbstverständlichkeit. Dabei ist das allgemeine Betretungsrecht von Natur und Landschaft eher ein fragiler Schatz, um den hart gerungen wird.
§ 59 Absatz 1 BNatschG: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet.“
§ 14 Bundeswaldgesetz (BwaldG) Betreten des Waldes (1); "Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Rad-fahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr."

Freie Natur? Ein Plädoyer für einheitliche Landeswaldgesetze
Vielerorts wird es dieser Tage sichtbar: die Menschen zieht es raus in die Natur und in die Wälder. Den meist milden Temperaturen und Frühling sei Dank; aber auch oft mangels Alternativen, anderen Freizeitbeschäftigungen nachzugehen. Natürlich mit dem gebotenen Abstand und unter Maßgabe der Beschränkungen, die es durch Corona derzeit gibt. Und da kommt der Föderalismus in Deutschland ins Spiel: die Regeln sind und werden angesichts der neuesten Entwicklungen mannigfaltig und oft auch nicht einfach in der Umsetzung. Aber gilt das erst seit Corona? Nein. Deutschland kennt ein Bundeswaldgesetz und dann noch 16 Landeswaldgesetze. Regelungen zum Naturschutz noch gar nicht betrachtet. Eine kaum überschaubare Regelungsvielfalt. Und das in der freien Natur, die bekanntlich keine Landesgrenzen kennt.
Wer sich zum Beispiel im Odenwald an der Grenze zwischen Hessen und Baden-Württemberg mit dem Rad oder dem Pferd bewegt, der kommt schnell ungewollt in den Bereich der Ordnungswidrigkeit, weil sich die Bestimmungen erheblich unterscheiden. So sind in Hessen das Radfahren und Reiten auch auf schmäleren Wegen erlaubt. Die Nutzer werden aber aufgefordert, sich dabei situationsbedingt rücksichtsvoll zu verhalten. Baden-Württemberg hingegen verbietet im Wald pauschal das Radfahren auf Wegen unter 2 und das Reiten unter 3 Meter Breite. Eine Einschränkung die weit über das erforderliche Maß hinaus geht und damit in der Praxis auch nicht beachtet wird, wie Studien ergeben haben. Bürger übertreten damit beim Sport das Gesetz, ohne erkennen zu können welche Regelungen in der Region gelten oder wie diese zu interpretieren sind. Wo wird eine Wegbreite gemessen? Und wie verhalte ich mich, wenn der Weg in seinem Verlauf seine Breite ändert, aber man keine anderen Waldbesucher antrifft? Muss man dann aus Prinzip das Rad schieben oder das Pferd am Zügel führen?
Warum das also? Das war unter anderem eine der zentralen Fragen, der sich Waldeigentums-, Forst-, Jagd-, Wander-, Reit- und Sportverbände sowie Tourismus- und Gemeindevertreter gestellt haben. Kurzum: alle, die gemeinsam den Wald nutzen. Sei es zu Wirtschaftszwecken, zu Erholungszwecken oder aus Blickrichtung des Naturschutzes. Denn dies sind die drei wesentlichen Säulen, die die Funktionen des Waldes in Deutschland kennzeichnen. Ein gutes Gleichgewicht aus allen Interessen zu schaffen, das war und ist das Ziel dieser vor genannten Akteure, die sich in der Bundesplattform „Wald – Sport, Erholung, Gesundheit“ zusammen gefunden haben.

Eine ganz wesentliche Empfehlung, die bereits vor ziemlich genau einem Jahr dabei an das BMEL herangetragen wurde, lautet: Ein einheitliches Betretungsrecht für die freie Landschaft einschließlich Wald in Deutschland zu schaffen. Und zugleich deutlich vorzugeben, wie das Betretungsrecht für alle Sportarten – sei es Reiten, das Radfahren, Geocaching oder viele mehr – auszugestalten ist. Dabei wird von strengen Restriktionen abgesehen, sondern stark auf die gegenseitige Rücksichtnahme der Nutzer gesetzt. So wie auch in der gelebten Praxis die Waldbesucher miteinander umgehen. Als Good Practice Beispiel wird hier vom Bundesamt für Naturschutz die „Fair on Trails“ Aktion der DIMB genannt. Auch die Vertretung der Bundesländer, die am Gespräch beteiligt war, hat diesen Empfehlungen zugestimmt. Thüringen hat bereits reagiert und sein Landeswaldgesetz im Herbst 2019 den Empfehlungen angepasst.
Gerade jetzt, wo mehr Menschen als je zuvor die freie Natur betreten, wäre es wichtig, einheitliche und für die Bevölkerung verständliche Regelungen umzusetzen. Quelle:  
Deutsche Initiative Mountainbike e.V. (DIMB)

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