Mit Freude haben wir die Lockerungen für den Sport in den beiden Verordnungen vom 31.05.2021 und 05.06.2021 festgestellt.

Sie helfen den Pferdebetrieben und uns sehr das Training und die Kurse wieder aufzunehmen.

Zu unserem Bedauern mussten wir aber lesen, dass im Bereich Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen ab einer Inzidenz von 35 eine Testpflicht neu eingeführt wurde, wenn innerhalb der erlaubten Kontakte gemäß §2 Abs. 1 der Verordnung Sport auf den Anlagen betrieben werden möchte.

Diese Testpflicht ist vmtl. durch die Öffnung der Fitnessstudios, Kletterhallen und ähnlicher Einrichtungen hinzugekommen, wo sie bei der räumlichen Enge auch nachvollziehbar ist.

Doch da Reithallen nach wie vor ebenfalls unter die Kategorie geschlossene Räume fallen, trifft diese Regelungen nun auch den Reitsport.

 

In dem Zusammenhang haben wir am 19.06.2021 einen Brief an den Ministerpräsidenten und die Staatskanzlei geschickt, in dem wir darum bitten die Testpflicht beim kontaktlosen Sport in geschlossenen Räumen für volljährige Personen, die innerhalb der Kontaktbeschränkungen nach §2 Abs 1 der Verordnung Sport betreiben wollen, wieder aus der Verordnung zu nehmen.

Auf Grund der Raumgröße der Reithallen, der Sicherheitsanforderungen beim Reiten und der Tatsache, dass ein überwiegender Teil der Reithallen auch nicht gänzlich fest umbaut ist, sondern über offene Außenwände bzw. große Fenster und Tore nach draußen oder in weiterführende Gebäudeteile, wie Ställe, verfügt, kann hier nicht von einem geschlossenen Raum wie einer Sporthalle oder einem Fitnessstudio gesprochen werden. Eine Testpflicht beim Sport innerhalb der Kontakt scheint hier nicht erforderlich, insbesondere, da auch den gesamten vergangenen Winter in der Form Sport getrieben werden durfte, ohne Test, bei deutlich höheren Inzidenzen.

Wir hoffen, dass hier z.B. zwischen Sportanlagen und Fitnessstudios/Kletterhallen in den Regelungen differenziert wird. 

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