Gegendarstellung
Gegendarstellung zum Bericht „Einfach losfahren?“ des Landesverbandes Hamburg/Schleswig-Holstein, Pferd und Freizeit 01/2011, S. 28

Gegendarstellung zum Bericht „Einfach losfahren?“ des Landesverbandes Hamburg/Schleswig-Holstein, Pferd und Freizeit 01/2011, S. 28

Die EU-Verordnung 01/2005 (Artikel 1 Absatz 1) regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft. Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt (Artikel 1 Absatz 5).

Eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ist definiert als erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Unter diese Definition fallen beispielsweise Pferdehändler, Pensionsbetriebe, Ausbildungsbetriebe, u.a. Darunter fällt nicht der private Reiter, der am Wochenende auf einigen Turnieren startet, auch wenn er mit einem Geldgewinn rechnen könnte.

Das bedeutet, dass jeder, der sein eigenes Pferd zu Freizeitzwecken transportiert, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung fällt. Es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich und ebenso wenig eine Zulassung als Transportunternehmen, wenn man das Pferd einer Freundin mitnimmt. Es gibt auch keine Begrenzung, wie weit man sein Pferd transportieren darf.

Natürlich sollte jeder, der sein Pferd transportiert, über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Es spricht somit nichts dagegen, sich die Sachkunde anzueignen und freiwillig einen solchen Befähigungsnachweis abzulegen.

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