§ 25 Naturschutzgesetzausführungsgesetz regelt das Reiten/Fahren mit Gespannen außerhalb von Wäldern (und auch außerhalb von Schutzgebieten) auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen. Diese sog. Privatwege dürfen nur beritten werden, wenn sie trittfest (keine nähere Definition) oder als Reitwege ...

§ 74 Landeswassergesetz: Bereiten/Befahren der Deiche einschließlich einer 3 m breiten Schutzzone ist verboten. Nach § 27 Naturschutzgesetzausführungsgesetz gilt dies auch für die Küstendünen. § 87 Landeswassergesetz: Befahren des Strandes mit Fahrzeugen aller Art ist verboten, allerdings dürfen ...

§28 Landeswaldgesetz regelt das Reiten/Fahren mit Gespannen in Wäldern (auch in Schutzgebieten) auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen. Nichtöffentliche Staßen und Wege dürfen nur beritten/berfahren werden, wenn diese von Landkreis und (oder) Gemeinde dafür ausgewiesen wurden. Der Waldbesitzer ...

§ 27 Naturschutzgesetzausführungsgesetz: in Dünen, Strandwällen und auf Deichen ist das Zelten und Feuermachen verboten. § 28 Naturschutzgesetzausführungsgesetz: nichtmotorisierte Wanderer dürfen außerhalb der Nationalparks / Naturschutzgebiete, außerhalb von Wäldern und außerhalb umzäunter ...

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