
Einige Waldeigentümer versperren ihre Wege gerne mit Schranken. Das ist in Ordnung, so lange alle Erholungsnutzenden an den Schranken vorbei kommen. Wer aber den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 57, 58 oder 63 des Landesnaturschutzgesetzes ... [mehr]