Hessisches Waldgesetz - Arbeitgruppe formuliert Verhaltensempfehlungen für alle Waldbesucherinnen und -besucher
Hessisches Waldgesetz - Arbeitgruppe formuliert Verhaltensempfehlungen für alle Waldbesucherinnen und -besucher
Veröffentlicht: 11. Oktober 2012 |
Categories:: BundesverbandHessenNews|
Geschrieben von Pressestelle: Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbrauchersch |
Der Runde Tisch zum Entwurf eines neuen Waldgesetzes hat sich auf Empfehlungen für die Formulierungen der Betretungsrechte im neuen Waldgesetz geeinigt. „Die gegenseitige Rücksichtnahme aller Waldbesucherinnen und -besucher steht dabei an erster Stelle“, sagte Umweltministerin Lucia Puttrich nach dem zweiten Treffen des Runden Tisches. Darüberhinaus hat der Runde Tisch beschlossen, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die sich mit dem Thema Sport und Naturschutz im Wald beschäftigt. „Diese Arbeitsgruppe wird sich der Aufgabe widmen, Verhaltensempfehlungen für die unterschiedlichen Nutzer zu formulieren“, sagte Puttrich.
Die Empfehlungen lauten im Wortlaut:
§15 Abs. 2 WaldG-E n.F.Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.
§ 15 Abs. 3 WaldG-E n.F.
Radfahren, Reiten und Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang.Das Anlegen von Wegen durch Waldbesucherinnen und Waldbesucher ohne Zustimmung des Waldbesitzers ist unzulässig.
§ 15 Abs. 4 WaldG-E n.F.Fahren mit Kutschen ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die abweichend von Abs. 3 Satz 1 eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen.§ 15 Abs. 5 Nr. 5, 6 WaldG-E n.F.
Jedes Betreten und jede Benutzung des Waldes, die über das nach Abs. 1 bis 4 zulässige Maß hinausgeht, bedarf der Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers. Einer Zustimmung bedürfen insbesondere
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5. Veranstaltungen, wenn sie zu einer deutlichen Beunruhigung der im Wald lebenden Tiere, einerVerunreinigung von Waldgrundstücken oder zu einer Beschädigung von Pflanzen führen,
6. die Durchführung von kommerziellen Veranstaltungen mit erwerbswirtschaftlicher Zielsetzung
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