Auf öffentlichen Wegen ist das Reiten und Fahren uneingeschränkt erlaubt.

Bei nichtöffentlichen Wegen (Privatwegen) hängt das Betretensrecht davon ab, ob durch das Bereiten der Weg unzumutbar beschädigt werden kann, also von der Befestigung des Weges, Jahreszeit und Witterung.

Der Eigentümer darf ungeeignete Wege sperren lassen. Weiter ist zu unterscheiden, ob es sich um Wege im Wald, in der freien Natur oder in Schutzgebieten handelt.

Im Wald ist das Reiten nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen nach Art. 25 BayNatSchG (Bayrisches Naturschutzgesetz) gestattet.

Auch hier ist entscheidend, ob durch das Bereiten der Weg unzumutbar beschädigt werden kann, also von der Befestigung des Weges, Jahreszeit und Witterung.

Sperrungen geeigneter Wege bedürfen der behördlichen Erlaubnis.

Außerdem kann die Naturschutzbehörde das Reiten auf bestimmte Wege beschränken, es nur zu bestimmten Zeiten gestatten oder dafür eine behördliche Genehmigung vorsehen.

In der freien Natur darf man auf allen geeigneten Straßen und Wegen (Art. 25 BayNatSchG) reiten.

Hier entscheidet ebenfalls die Weg-Eignung über das Betretensrecht und über eine mögliche Wegsperrung.

Außerhalb der Nutzzeit darf zudem auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Weide, Grünland) geritten werden (Art. 25 Abs. 1 BayNatSchG); allerdings ist das Reiten auch dann verboten, wenn dadurch die Grasnarbe beschädigt werden kann.

In Schutzgebieten und Nationalparks ist das Reiten und Fahren nur auf öffentlichen oder dafür ausgewiesenen Wegen erlaubt. 

Werbung