Stand: 25.03.2020
Heute früh ging es viral über die Facebook-Seiten: der Kreis Pinneberg würde ein generelles Reitverbot aussprechen. Der Grund dafür seien wohl am Wochenende mehrere größere Reitgruppen im Bereich Klövensteen gewesen.
Wir haben über den Landesverband direkt um Auskunft bezüglich der geltenden Regelungen gebeten. Die Antwort war folgende:
Sehr geehrte Frau Gehlert,
folgenden Regelungen gelten für Reitanlagen:
Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.
Daher ist auch der Reitbetrieb nicht zulässig. Die Versorgung der Tiere sollte auf das Mindestmaß beschränkt werden. Das bedeutet im Einzelnen:
►kein Unterricht
►kein Reiten als Freizeitbeschäftigung
►Betreiber sollten einen Notfallbewegungsplan aufstellen
►Besitzer dürfen kommen und ihre Tier versorgen/ pflegen/ und im Rahmen des Notfallbewegungsplans bewegen
►Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Einstellern zu vermeiden und ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten.
►Die Tierarzt- und dringende Schmiedeversorgung muss sichergestellt werden.
Bei Stallgemeinschaften o.ä. sollte möglichst eine Person mit der Versorgung aller Tiere beauftragt werden. Evtl. ist ein Rotationsprinzip anzuwenden. Ist es zwingend erforderlich, dass mehrere Personen den Stall aufsuchen, sollte ein Anwesenheitsplan erstellt werden. (MELUND)
Die Reitstallbetreiber sind in der Pflicht, einen entsprechenden Nutzungsplan aufzustellen. Sportbetrieb darf nach der SH-Landesverordnung nicht stattfinden, aber ein angemessener Auslauf muss für die Tiere gewährleistet werden. Die dt. Reiterliche Vereinigung ist da im Gespräch mit den Landespferdesportverbänden um Lösungen zu finden. Ziel ist es ausdrücklich nicht, den regulären Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, sondern die Versorgung durch Fütterung und Notfallbewegungsplan auch in der jetzigen Zeit sicher zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Bürgerservice
Diese Regelung widerspräche aber somit den gültigen Erlassen der Landesregierung. Diese sind einzusehen unter:
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/coronavirus_node.html
In allen bisherigen Regelungen wird das Reiten als notwendige Maßnahme zur Sicherung der Tierwohls angeführt. Selbstverständlich MÜSSEN alle Hygiene-Vorschriften eingehalten werden. Ein Abstand von mindestens 1,5m wird beim Reiten naturgemäß eingehalten. Das Reiten ist als Natursport dem Wandern und Radfahren gleich zu setzen.
Über 3/4 der Reiter in Deutschland bezeichnen sich als Freizeitreiter, fast die Hälfte aller Pferde werden in Eigenregie, Haltergemeinschaften oder bäuerlichen Kleinbetrieben gehalten. Diese sind nicht gleichzusetzen mit Sportstätten.
Alle diese Punkte werden wir auch bei weiteren Diskussionen um Corona-bedingte Reitverbote vorbringen. Dabei geht es uns nicht um die Durchsetzung individueller, elitärer Rechte. Wir sind uns unserer Verpflichtungen zur Eindämmung des Corona-Virus durchaus bewusst. Wir müssen aber auch im Sinne des Tierschutzgesetzes und der Leitlinien zur Pferdehaltung agieren.
Die bisher von der FN veröffentlichten Leitlinien zum Schutz vor Corona regeln das Verhalten in den ihnen unterstellten Betrieben, Berufs- und Turnierreitställen sowie in Vereinen. Es fehlen aber jegliche Anmerkungen zur privaten Pferdehaltung und Einzelreitern.
So sehen wir das :-)
Der heute aktualisierte Erlass des Kreises Pinneberg wurde bezüglich des Reitens nicht weiter verschärft. Es bleibt bei den allgemein gültigen Erlassen des Landes Schleswig-Holstein: das Reiten bzw. Ausreiten mit maximal 2 Personen ist nicht verboten.
Aktuelle Änderungen werden wir ggf. schnellstmöglich veröffentlichen.
Mit sonnigen Grüßen aus der Probstei
Bianka