Seit Montag, 11. Januar sind bundesweit neue Corona-Regelungen gültig.

Für Schleswig-Holstein gilt - kurz gesagt: Die Ausübung unseres "Sports" ist nur allein, gemeinsam mit den Mitgliedern unseres Haushalts sowie einer anderen Person gestattet.
Sportanlagen (damit auch Reitanlagen) sind geschlossen - mit Ausnahme der Notwendigen Bewegung der Equiden zur Erhaltung des Tierwohls.

Auszug aus den FAQs:
Das Schließungsgebot für Sportanlagen gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauer:innen haben aber auch hier keinen Zutritt. Beispielsweise Pferden ist aus Gründen des Tierschutzes die Möglichkeit zur Bewegung einzuräumen. Die Ausnahme erstreckt sich allerdings nur auf den mit Blick auf den Tierschutz erforderlichen Rahmen. Reitunterricht ist davon nicht umfasst und daher nicht möglich.

Der aktuelle Erlass des Landes Schleswig-Holstein:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210108_CoronaVO.html#doc053373bf-f96f-47b2-84ed-1087ddca451fbodyText12

Der Paragraph 11 (Sport) lautet wie folgt:

§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

 

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