von Rechtsanwältin Ortrun VoßSeit fast 2 ½ Jahren hat das Landgericht Kleve über folgenden Fall zu befinden:
Der Kläger –ein renommierter Züchter arabischer Pferde- hat im Jahre 2009 eine wertvolle Zuchtstute (Wert 400.000,00 €) zu einer Ovar Operation in einer Pferdeklinik angemeldet. Der Eingriff war lange angekündigt und vorbesprochen. Eine akute Indikation bestand nicht. Die Klinik wusste auch um den Wert des Pferdes.
Nach erfolgter Operation stellten sich „Komplikationen“ ein. Einige Tage nach erfolgter Operation erhielt der Kläger den Anruf, dass sich der Zustand der Stute dramatisch verschlechtert habe. Sie baten um sofortige Erlaubnis, das Tier einschläfern zu dürfen. Vollständig alarmiert hat der Kläger seine Haustierärzte in die Klinik geschickt. Er bat darum, dass „alles versucht werden möge, das Tier zu retten“. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers und entgegen dem medizinischen Rat der Klinik erfolgte eine zweite Operation des Tieres. Nach „Öffnen des Pferdes“ wurde festgestellt, dass hier eine „Colitis X“ vorliegt. Die Stute wurde eingeschläfert.
Der ganze „Ablauf der Dinge“ kam dem Kläger eigenartig vor. Er erforderte den Sektionsbericht und die Dokumentation der Klinik ein. Diese Unterlagen wurden zunächst nicht herausgegeben. Erst nachdem ich als Anwältin die Dokumente eingefordert habe, wurden diese übermittelt. Allerdings nahm dies einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ein. Die Dokumentation und der Sektionsbericht wurden fachtierärztlich begutachtet. Es wurde eine Reihe von „kleineren Behandlungsfehlern“ festgestellt. Diese „kleineren Behandlungsfehler“ führten jedoch dazu, dass das Tier die Colitis X erlitt.
Zurzeit muss das Landgericht Kleve darüber entscheiden, ob „diese Verkettung“ ausreicht, um der Tierklinik ein Verschulden nachzuweisen. Noch im Februar 2012 wird hierzu die Haustierärztin gehört. Sie wird dazu gehört werden, ob der Klinik bekannt war, dass kurz vor Einweisung in die Klinik ein Fohlen abgesetzt wurde. Des Weiteren soll die Haustierärztin Angaben dazu machen, ob die „Vorgeschichte“ des Pferdes der Klinik bekannt war.
Sollte das Landgericht Kleve hier zu dem Ergebnis kommen, dass die „Verkettung der Behandlungsfehler“ hier schuldhaft zu dem Tod des Pferdes geführt hat, so wird in einem weiteren Schritt der „tatsächliche Wert“ des Pferdes festgestellt werden müssen.
Ich werde in einer der nächsten Ausgaben weiter berichten.
Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/