Nachdem das Amtsgericht Aachen den § 2 der Allgemeinverfügung zum Reiten im Wald für rechtswidrig erklärt und aufgehoben hat, gilt jetzt eine aktualisierte Reitregelung:

Für alle Waldgebiete in den folgenden Städten und Gemeinden gilt der § 58 Absatz 3 des Landesnaturschutzgesetzes:

  • Stadt Heimbach
  • Stadt Nideggen
  • Gemeinde Hürtgenwald
  • Gemeinde Kreuzau
  • Gemeinde Vettweiß
  • Gemeinde Langerwehe

Ausgenommen sind dabei

  • ein Bereich der Halde Nierchen
  • der Bereich der Drover Heide
  • der Bereich des Nationalparks Eifel

Zur Erinnerung: nach § 58 Absatz 3 gilt

„In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald über die Befugnis nach Absatz 2 hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zum Zweck der Erholung zulassen."

 

In allen anderen Wäldern des Kreises Düren gilt jetzt § 58 Absatz 2:

„Das Reiten im Wald ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege."

 

 pdfKreis_Düren_ab_Oktober_2019.pdf7.21 MB

 

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