Tierbestandsmeldungen laut Viehverkehrsverordnung 

Tierhalter müssen ihren Betrieb bei der Kreisverwaltung (Veterinärämter oder Landwirtschaftsabteilungen) anmelden und erhalten eine Betriebsnummer. Die Kreisverwaltung meldet den Betrieb an die EquidenDatenbank. Der Zweck der Equiden-Datenbank dient nur der Registrierung der Pferdebetriebe und der Pferde zu den Pässen nicht aber der Zuordnung der Tiere wie bei den Rindern. Anhand der Datenbank kann man nicht feststellen, wem welches Pferd gehört und auch nicht die Pferdeanzahl der Betriebe.

Mit der Betriebsnummer  müssen Pferde bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein. In Deutschland sind in den letzten Jahren nur Einzelfälle von ansteckender Blutarmut der Pferde und Tollwut als Seuche aufgetreten. Bei Feststellung eines derartigen Seuchenfalles, i. d. R. aber schon bei einem begründeten Seuchenverdacht, kommt es zu einer amtlichen Tötungsanordnung. Im Fall einer amtlichen Tötungsanordnung hat der betroffene Pferdehalter Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz, wenn er seinerseits die einschlägigen Rechtsvorschriften, darunter auch die Meldung und Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse, erfüllt hat. Diese EU-Vorgabe wird seit 2004 in Rheinland-Pfalz umgesetzt.  Darin wird der Tierseuchenkasse die Aufgabe zugewiesen, den Besitzern gefallener Tiere in Rheinland-Pfalz den 25 %igen Beseitigungskostenanteil in Rechnung zu stellen. Die Inrechnungstellung des Beseitigungskostenanteiles führte dazu, dass Besitzer verendeter Pferde, die ihrer Meldepflicht bis dahin nicht nachgekommen waren, der Tierseuchenkasse bekannt wurden. Nicht gemeldeten Pferdehaltern wird die zu entrichtende Tierkörperbeseitigungsgebühr in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

In Rheinland-Pfalz liegt die Meldepflicht eindeutig beim Eigentümer des Pferdes. Es ist nicht so, dass die Tierseuchenkasse  die Eigentümer zur Meldung auffordern muss. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn in dem betreffenden Jahr kein Beitrag für Pferde erhoben wird. Pauschalmeldungen von Stallbetreibern, die „nur" Tierhüter sind, für ihre gesamten Einsteller sind deshalb nicht rechtens.

Tierseuchenkassenbeiträge 2015 für Pferde, Esel, Maultier und Maulesel (=Equiden)

10,00 EUR für 1 bis 2 Equiden
05,00 EUR pro Tier ab 3 Equiden

Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz Burgenlandstr. 7  
55543 Bad Kreuznach
http://www.tsk-rlp.de/

Bestimmungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, dieser Artikel gilt nur für RLP!

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