Im Wald (Sächsisches Waldgesetz): Reiten ist im Wald nur auf eigens dafür ausgewiesenen und mit entsprechenden Schildern gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Kosten und Bedingungen: Für das Reiten im Wald besteht Kennzeichnungspflicht. Das Pferd hat am Kopfstück ein einmalig (20 Euro) zu erwerbendes Kennzeichen zu tragen. Darauf wird die jährlich neu zu erwerbende Reitmarke (derzeit 10 Euro pro Pferd) aufgeklebt.

Reiten außerhalb der gekennzeichneten Wege oder ohne Marke gilt im Wald als Ordnungswidrigkeit.

Fahren: Fahren ist auf allen öffentlichen Straßen erlaubt. Im Wald darf nur fahren, wer zuvor die (zumeist kostenpflichtige) Genehmigung des Waldbesitzers eingeholt hat.

Grundsätzlich: Reiten gehört in Sachsen bis heute nicht zum freien Betretungsrecht des Waldes. Das geltende Waldgesetz wurde 1993 in Anlehnung an NRW von der CDU-Regierung verabschiedet, ein Änderungsversuch der FDP scheiterte 2006 im Landtag. Seit 1994 gibt es immer wieder zahllose Bemühungen, über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ein Reitwegenetz zu erstellen.

Die Regierung gibt dieses Netz heute mit rund 5 000 Kilometern an. Die VFD geht davon aus, dass 80 Prozent dieser Reitwege auf ohnehin für Reiter erlaubten öffentlichen Straßen und Wegen verlaufen. Zuständig für die Genehmigung und Ausschilderung von Reitwegen sind seit August 2008 die Forstämter der Landkreise.

Reitkarten, Informationen für Touristen: Für einige Regionen Sachsens gibt es bereits gedruckte Reitwegekarten. Diese senden die Tourismusverbände auf Nachfrage zu.

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