Die einmalige Übernachtung in der freien Landschaft ohne ein Zelt beziehungsweise nur mit einem Notzelt ist überall dort erlaubt, wo ein freies Betretungs- und Lagerrecht der Landschaft besteht.

Hierbei wird rechtlich unterschieden zwischen einem Biwak und dem längeren Zelten: Unter Biwak wird ein Notlager mit einer Dauer von höchstens zehn Stunden zur Wiederherstellung der körperlichen Fitness durch Ruhe verstanden. Die Gefahr, dass auch ein Biwak durch einen Förster oder Jagdpächter zunächst einmal als „wildes Zelten“ angesehen wird, ist allerdings ziemlich groß. Manche Landesnaturschutzgesetze, etwa in Brandenburg und Schleswig- Holstein, erlauben außerhalb von Naturschutzgebieten ausdrücklich das einmalige Übernachten auch in einem Zelt, sofern eine Genehmigung des Grundeigentümers vorliegt.

Ist also eine Übernachtung in der freien Natur vorgesehen, muss man sich über die maßgeblichen Bestimmungen sehr genau informieren und notwendige Genehmigungen einholen.

Werbung