Andrea v. Kienlin hat uns einen Bericht über ihren Ausritt im Englischen Garten zugeschickt, den wir Euch nicht vorenthalten möchten! Vielen Dank dafür.

Es wird sehr viel erzählt bezüglich des Reitens im Englischen Garten. Ist es offiziell erlaubt oder nicht? Anlässlich meines geführten Tagesritts mit der VFD am 28. 03. 09 habe ich mich einmal schlau gemacht.
Ein Anruf bei der Bayerischen Verwaltung des Englischen Gartens München gab mir eine ernüchternde Auskunft. Das Reiten auf den angelegten Reitwegen im Englischen Garten ist kostenpflichtig für jeden Reiter. Als Miete für die jährliche Inanspruchnahme der Reitwege auf Staatsgrund wird eine Gebühr von 60 € pro Pferd erhoben. 
Davon sind hauptsächlich die Reiter der Reitschulen die am Englischen Garten liegen betroffen. Bislang gibt es keine Regelung für Reiter die von auswärts kommen und ab und an Mal im EG reiten möchten.
Diese ich nenne sie mal „illegalen Reiter“ befinden sich in einer brisanten Grauzone. In der Bayerischen Verfassung Art. 141 Abs. 3 steht zwar das jedermann ein Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur hat, doch offensichtlich gilt dies nicht im Englischen Garten.
 Für die Inanspruchnahme von Staatsgrund in den Bereichen des E.G., der als Landschaftsschutzgebiet und im Südteil auch Gartendenkmal ist, wurde mir eine einmalige, kostenpflichtige Reiterlaubnis (nur für erfahrene Reiter) erteilt. Ein Pauschalbetrag von 200,00 € + 19% MwSt. kostet dieser Tagesritt, egal wie viele Reiter mitkommen. Außerdem werden mir schriftlich folgende Bedingungen auferlegt, die von mir unterschrieben werden müssen.
Als Wanderrittführerin der VFD übernehme ich bei diesem Ritt im E.G. jegliche Haftung für Sach- und Personenschäden bei etwaigen Unfällen, die mit diesem Ritt zusammenhängen. Es dürfen ausschließlich nur die Reitwege und die zum Reiten freigegebenen Wiesenflächen benutzt werden. Bei Flurschäden die in anderen Bereichen im EG auftreten wird Schadenersatz gefordert.
Eine Haftung der Verwaltung bei etwaigen Reitunfällen ( z.B. bei Angriffen von freilaufenden Hunden ) beschränkt sich auf Vorsatz oder/ und grobe Fahrlässigkeit der staatlichen Bediensteten.
Ich habe bereits einen Brief an die Verwaltung des EG geschrieben mit der Bitte eine Regelung für Tagesreiter z.B. in Form eines Tagestickets zu treffen. 
Sicher wäre jeder pflichtbewusster Reiter bereit eine angemessene Gebühr für die Pflege der Reitwege zu bezahlen, um legal und unbeschwert im EG Ausreiten zu können.

Andrea von Kienlin

Hinweis des Rechtsbeirates der VFD-Bayern:

Der Englische Garten fällt eindeutig unter den Begriff „freie Natur“ im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Bayer. Verfassung.

Gemäß den Artikeln 21 – 24 des Bayer. Naturschutzgesetzes ist das Betreten und Bereiten von Flächen und Wegen in der freien Natur jedermann unentgeltlich gestattet.
 
Laut Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes gilt dieser Recht allerdings nicht für gewerbliche Zwecke. Für die Nutzung von Wegen für gewerbliche Zwecke (Reitschulen, entgeltlich geführte Ritte) kann daher eine Benutzungsgebühr oder sonstige Entschädigung gefordert werden.

Der Ritt von Andrea von Kienlin fällt wohl unter den Begriff Gewerblich. Die VFD konnte daher gegen die Gebühr nicht vorgehen.

Unentgeltlich bleibt aber nach diesem Urteil die Nutzung der freien Natur und der dort verlaufenden Privatwege für nicht gewerbliche Ritte.
 
Die Verwaltung des Englischen Gartens erhebt für die Benutzung der Reitwege sowohl von den Reitvereinen als auch von privaten Reitern eine Benutzungsgebühr.
 
Die VFD-Bayern hat nach mehreren Beschwerden von Mitgliedern die Verwaltung der Bayerischen Schlösser und Seen angeschrieben und aufgezeigt, dass wir diese Gebühr, zumindest für private Reiter, für unrechtmäßig erachten.

Die Verwaltung besteht aber weiterhin auf diese Gebühr und beruft sich dabei auf die hohen Kosten für die Unterhaltung der Reitwege im Englischen Garten.
 
Nach Artikel 32 BayNatschG hat aber der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch das Betretungsrecht entschädigungslos zu dulden. Dies ergibt sich aus der Eigentumsbindung nach Art. 14 Grundgesetz.
Darüber hinaus ist der Freistaat Bayern nach Art. 23 Naturschutzgesetz verpflichtet, die Ausübung des Betretungsrechtes zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen. Er stellt dazu in seinem Eigentum stehende geeignete Grundstücke zur Verfügung. Außerdem sollen geeignete Wege und Flächen für den Reitsport bereitgestellt werden.
 
Eine Benutzungsgebühr ist nur zulässig, wenn durch außergewöhnliche Unterhaltsmaßnahmen ein Zugang zur Natur erst möglich gemacht wird. Dies ist zum Beispiel bei einem angelegten Wanderweg in einer Gebirgsklamm oder ähnlich aufwendigen Maßnahmen möglich.
 
Die Unterhaltskosten für die Reitwege im EG dürften sich aber kaum von denen für die ebenfalls kostenlos bereitgestellten Fuß- und Radwege unterscheiden. Ganz zu schweigen von den Kosten für die Beseitigung des Unrates der sonstigen Erholungssuchenden.
 
Die Benutzungsgebühr entbehrt daher nach Meinung der VFD-Bayern weiterhin jeder rechtlichen Grundlage.
 
Die VFD-Bayern bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose Rechtsberatung bei Beschränkungen des Reitrechtes in der Natur.

Als Anlage die Antwort der Bayer. Verwaltung der Schlösser und Seen.

 

Weitere Informationen:

04_antwort-verwaltung.pdf

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