Zum 01.01.2018 endete die Übergangsregelung des Landesnaturschutzgesetzes. Damit gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2), wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist.

Der Flyer zum Reitrecht NRW ist hier: pdfVFD-Flyer_zum_Reitrecht_NRW.pdf2.08 MB

 

Werbung