Die WaSEG – Bundesplattform Wald – Sport, Erholung, Gesundheit – will insbesondere die Rahmenbedingungen für Sport und Erholung im Wald verbessern und Möglichkeiten der Inwertsetzung von Ökosystemleistungen zur Erholungsnutzung des Waldes für die Waldbesitzenden aufzeigen.
Die VFD ist über die Mitgliedschaft im "Kuratorium Sport und Natur" in der WaSEG vertreten.
Ansprechpartnerinnen sind Bianka Gehlert, Birgit, Hüsing, Sonja Schütz und Hilke Patzwell unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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Die "Impulse und Empfehlungen der Bundesplattform „Wald – Sport, Erholung, Gesundheit“ (WaSEG) zur "Vereinfachung der Rechtslage zum Betretungsrecht des Waldes" wurden im Juni 2023 überabeitet.
Die Leistungen der Waldwirtschaft für Sport, Erholung und Gesundheit und deren Finanzierungsmöglichkeiten mit Fassung März 2019.

 

Betreff: Stellungnahme Beschlussvorlage WaSEG Papier  
pdfStellungnahme zum WASEG-Entwurf180.99 kB

Sehr geehrte Damen und Herren, 
wir bedanken uns für die Möglichkeit, sich zum oben genannten Entwurf äußern zu dürfen. 

Die Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland e.V. (VFD) hat sich in ihrer Satzung dem Natur-, Umwelt- und Tierschutz verpflichtet. Sie bekennt sich damit auch zur ökologischen Pferdehaltung. Seit Jahrzehnten lebt die VFD die Themen Nachhaltigkeit und Ökologie. Sie unterstützt das Recht von Menschen und Tieren auf einen gemeinsamen intakten Lebensraum.   

Dies vorausgeschickt, nehmen wir zu der Beschlussvorlage wie folgt Stellung: 

Wir begrüßen grundsätzlich, dass sich die WaSEG für eine Vereinfachung der Rechtslage zum Betretensrecht einsetzt und eine Harmonisierung in der Gesetzgebung anstrebt.  

Wir halten eine Harmonisierung der Gesetzgebung für erforderlich. Die aktuellen Regelungen in den Landesgesetzen ergeben insbesondere für Menschen, die mit ihren Pferden (Equiden) unterwegs sind, eine Vielzahl unterschiedlicher, teils widersprüchlicher Regelungen. Freizeitreiter*innen und –fahrer*innen sind als Natursport-Treibende auf eine intakte Natur und pferdegerechte, naturnahe Wege angewiesen.  Das im Bundes-Waldgesetz formulierte “freie Betretungsrecht” sollte daher in den Landesgesetzgebungen entsprechend angepasst werden.  Je nach Landesregelung ist eine Verbesserung dringend geboten. Insbesondere das Gespannfahren ist in den meisten Bundesländern unverhältnismäßig eingeschränkt.  

Diese Forderungen sind größtenteils in der ursprünglichen Version der „Impulse und Empfehlungen“ aus dem Jahr 2019 treffend formuliert. Die notwendigen Forderungen und Änderungsvorschläge sind weitgehend bereits in der ursprünglichen Version der „Impulse und Empfehlungen“ aus dem Jahr 2019 formuliert und stellen eine Ausgewogenheit zwischen Teil 1 „Betretungsrecht“ und Teil 2 „Honorierung der Ökosystemleistungen“ dar. Bereits in der überarbeiten Fassung vom Mai 2023 haben wir einige der ergänzten Punkte kritisch gesehen. Leider sind unsere Kommentierungen nicht berücksichtigt worden. In der uns aktuell vorliegenden Version zum 15.06.2023 werden einseitige Verschlechterungen für Radfahrende und Reitende vorgesehen. Deswegen können wir dem jetzt vorliegenden Entwurf 2023 nicht zustimmen und sehen weiteren Änderungsbedarf insbesondere in folgenden Abschnitten: 

  • Begriffsbestimmung „Erholung“ 
  • Gleichstellung 
  • Regelungen für Reiten und Gespannfahren 
  • Wege für Radfahren, Reiten und Gespannfahren 
  • Kennzeichnung 
  • Veranstaltungen 

Begriffsbestimmung „Erholung“ Der Einführung der Begriffsbestimmung stehen wir kritisch gegenüber. Die Definition des Begriffs „Erholung“ geht über die vorliegende Formulierung hinaus, da es vielfältige Erholungsformen in unterschiedlichsten Ausprägungen gibt. Das Freizeitreiten als Natursport, wie wir ihn verstehen, sollte neben dem Spazieren und Wandern explizit angeführt werden, da  ansonsten die Gefahr besteht, dass das Freizeitreiten ebenso wie das Radfahren nicht unter Erholung subsumiert werden. Zudem wird eine Subsumierung unter "sportlicher Betätigung" der Bedeutung des Freizeitreiten und -fahren nicht gerecht. 

Gleichstellung: Eine Trennung der einzelnen Nutzergruppen halten wir nicht für notwendig. Wir fordern die Gleichstellung aller Natursportler*innen / Erholungssuchenden ohne Motorantrieb.  Aus unserer Sicht darf auch das Freizeitfahren unter Berücksichtigung der Gleichberechtigung der Natursportarten nicht weiter unverhältnismäßig eingeschränkt werden.  

Das Waldbetretungsrecht ist eine große soziale Errungenschaft. Nicht erst die Corona-Pandemie zeigt, welche große Bedeutung die Natur als Ort des Ausgleichs, der Erholung und des Sports auf die Gesundheit der Menschen hat.  

Regelungen für Reiten und Gespannfahren:  Diese wurden in der Beschlussvorlage nicht mehr berücksichtigt. Freizeitreiten und -fahren ist als anerkannte Natursportart, wie Wandern, Walken, Montainbiken und weitere, auf den freien Zugang zur Natur angewiesen.  

Wege für Reiten und Gespannfahren: Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege im Staats-, Körperschafts- und Privatwald; Der Wald ist für alle Freizeitreiter*innen ein wichtiger Erholungs-, Urlaubs- und Bildungsraum. Aus Tierschutzgründen sind wir vor allem auf naturnahe und naturbelassene Wege angewiesen. Das freie und vor allem entgeltfreie Betretungsrecht auf allen Wegen im Wald – auch für Menschen, die mit ihren Pferden unterwegs sind beim Reiten, Gespannfahren oder Wandern mit Packtieren, ist elementar. Es ist für uns von sehr großer Bedeutung, dass die Nutz- und Erholungsfunktion in zukünftigen Landeswaldgesetzen gleichrangig wird – ohne Kostenbeteiligung durch die Erholungssuchenden. 

Aufgrund der oft weiten Strecken und entsprechend häufigem Wechsel der Landschaften und auch Bundeländer ist der Flickenteppich der Wegevorschriften für Reitende und Gespannfahrende nicht nur unpraktikabel, sondern zum Teil auch unmöglich, wenn es keine erlaubten Wege gibt. In einigen Bundesländern oder Gebieten ist “Reiten nur auf ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen erlaubt”. Gespannfahren ist im Wald auf Waldwegen gestattet, die eine Nutzbreite von mindestens 2 Metern aufweisen. 

Die Formulierung „Die Eignung kann auch zeitweilig fehlen, beispielsweise bei aufgeweichtem Boden nach Niederschlägen, wegen Waldarbeiten oder am Wochenende und an Feiertagen auf einem stark frequentierten Spazier- oder Wanderweg.“ wird bei den Wegen für Reiten und Gespannfahren nicht mehr erwähnt – nur noch beim Radfahren. Sie sollte in den zum Reiten mit aufgenommen werden. 

Kennzeichnungspflicht:  bezugnehmend auf eine gewünschte Ent-Bürokratisierung und die Bemühungen der WaSEG um eine Vereinfachung der Rechtslage sehen wir eine Kennzeichnungspflicht als unnötig. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Kennzeichnung der Pferde und Gespanne behördlich angezeigt werden, diese Aufgabe sollte dann über die jeweilige anzeigende Behörde umgesetzt werden.  

Die Kennzeichnung ist grundsätzlich mit den Verbänden (FN und VFD) abzustimmen. Sie erfolgt entgeltfrei, es darf allenfalls eine Gebühr (berechnet nach den tatsächlichen Kosten) für die einmalige Ausgabe des Kennzeichens erhoben werden. 

Veranstaltungen: Es ist für uns sehr wichtig, dass Veranstaltungen, die ausschließlich der Erholung der Teilnehmenden dienen, - vorbehaltlich einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften - grundsätzlich keiner Genehmigungspflicht und/oder Anzeige- oder Eigentümerzustimmung bedürfen, es sei denn, dass eine besondere Belastung der betroffenen Grundstücke zu erwarten ist, die das übliche Maß beim Betreten durch nicht organisierte Personen übersteigt. 

Dem aktuellen Entwurf können wir gemäß unseren Ausführungen nicht zustimmen.  

Möchte die WaSEG weiterhin an der Formulierung der „geeigneten Wege“ festhalten, erachten wir die allgemeine Empfehlung aus dem Papier von 2019 „grundsätzlich geeignet sind Wege in festem Zustand“ weiterhin als ausreichend und tragen diese mit. 

Mit freundlichen Grüßen 

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