Am 1. Januar 2006 sind im Ländle die Neufassung des Naturschutzgesetzes und eine Änderung des Landeswaldgesetzes in Kraft getreten. Für uns Reiter ist das Kernstück der Gesetzesänderung eine eher unscheinbare Änderung des § 37 LWaldG, in dem unter Ziffer (3) der folgende Satz gestrichen wurde: „In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Wegen gestattet.“ In der Folge wurden ebenfalls § 39 LWaldG und die damit verbundenen Verordnungen gestrichen, die das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen regelten.
Damit sind die Regeln für das Reiten im Wald und in der offenen Landschaft nunmehr praktisch identisch (die genaue Formulierung weist leichte Unterschiede auf). Geritten werden darf generell nur auf Straßen und Wegen, sowie dafür ausgewiesenen Flächen. Nicht geritten werden darf auf Fußwegen, markierten Wanderwegen unter 3 Meter Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden. In Naturschutzgebieten darf nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen geritten werden, soweit die Verordnungen der NSGs keine abweichenden Regelungen enthalten.
Die sogenannte Verdichtungsraum-Regelung samt amtlicher Kennzeichnungspflicht im Wald ist entfallen. Der VFD-Landesverband Baden-Württemberg empfiehlt jetzt die Kennzeichnung der Pferde mit den grünen Kennzeichen der Reiterverbände. Damit zeigen Sie nach außen hin für jedermann sichtbar Ihre Bereitschaft, sich an die gesetzlichen Regeln zu halten, Rücksicht auf andere Erholungssuchende und die Natur zu nehmen. Grüne Kennzeichen erhalten Sie über die VFD-Landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg.

Weitere Informationen:

kurzfassung.reitrecht2006jan.pdf

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