...bei der JHV mit Neuwahlen des KV Bamberg Stadt & Land 07.10.2011
Nach Feierabend noch für eine Stunde durch Wald und Flur hinter dem Dorf geritten... Für die meisten von uns Freizeitreitern regelmäßiger Alltag und unbekümmerte Routine. Doch dass sich dahinter eine Vielzahl von Paragraphen und Bestimmungen verbergen, deren Nichtbeachtung weitreichende Folgen nach sich ziehen können, bedenken die wenigsten Pferdefreunde.

Durch den Fachvortrag von Susanne Bauer, Regierungsdirektorin und Sachgebietsleiterin bei der Regierung von Oberbayern, und Heiner Natschack, Polizeihauptkommissar im Polizeipräsidium München, wurden ca. 40 Mitglieder des VFD-Kreisverbands Bamberg auf den neuesten Stand bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für das Reiten und Fahren in der Natur und im Straßenverkehr gebracht.

Susanne Bauer führte zunächst durch das Bayerische Naturschutzgesetz, wonach das Reiten generell zum Recht auf Naturgenuss gehört, das jedermann zusteht.

Neben dem Reiten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Ernte- und Aufwuchszeit ist auch eine Nutzung von Privatwegen erlaubt. Diese müssen jedoch von ihrer Beschaffenheit her dazu geeignet sein, d.h. mindestens 2 Meter breit und ganzjährig über insoweit befestigt sein, dass dem Eigentümer keine unzumutbaren Schäden erwachsen. Trampelpfade und Wiesenwege sind somit zumeist grenzwertig.

Susanne Bauer riet im Zweifelsfall zum Gespräch mit dem Eigentümer. Der kann ein Verbotsschild aufstellen, wenn die Nutzung des Weges oder des Grundstücks durch das Betreten (z.B. Reiten oder Radfahren) erheblich eingeschränkt wird, beispielsweise für die Zeit bis ein geschotterter Weg sich gesetzt hat. Diese Schilder müssen jedoch die zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung nennen.

Im Wald gilt es, auf den Wegen zu bleiben. Auf Rückegassen ist das Reiten verboten. Das von Jägern oftmals vorgebrachte Reitverbot während der Dämmerung existiert nicht, jedoch darf nach dem Jagdgesetz das Wild nicht beunruhigt werden.

Im Straßenverkehr kann auf das Pferd nur ausreichend eingewirkt werden, wenn dieses aufgetrenst ist oder ein Steiggebiss trägt. Der von vielen Versicherungen gewährte Versicherungsschutz für gebissloses Reiten oder Gespannfahren schützt lediglich vor zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen eines möglichen Unfallgeschädigten, jedoch nicht vor einer strafrechtlichen Verurteilung des Tierführers wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Darüber hinaus finden sich in der Straßenverkehrsordnung viele konkrete Bestimmungen für Reiter, Gespannfahrer und Tierführer, welche Heiner Natschack anhand der geltenden Verkehrszeichen erläuterte.

Weitergehende Informationen bietet das Buch „Reitrecht“ der beiden Referenten, welches anschaulich und leicht verständlich durch den für Pferdefreunde geltenden Paragraphen-Dschungel und Schilderwald führt (ISBN 3-937082-29-8).

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