Wer es genau wissen will...

Das Amtsblatt der Europäischen Union (Abk. ABl.) ist das offizielle Veröffentlichungsblatt der Europäischen Union und wird täglich vom “Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften“ herausgegeben.

Hat man ganz viel Geduld und noch mehr Zeit, kann man hier alles nachlesen, was in irgendeiner Weise durch die EU geregelt ist. Und das ist eine ganze Menge!

Es wird sich auch seitenweise über den Equidenpass ausgelassen, der offiziell “Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden“ (Synonym für Einhufer) heißt.

Verordnung ... der Kommission ... zur Umsetzung der Richtlinien ... des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden.

 (Text von Bedeutung für den EWR) – (Europäischer Wirtschaftsraum)

Die Richtlinie ... des Rates zur Festlegung von Definition des Besitzers/Halters. Da nach gemeinschaftlichem und einzelstaatlichem Recht der Besitzer eines Equiden nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmt, die für das Tier verantwortlich ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter des Equiden, der möglicherweise auch der Besitzer ist, für die Identifizierung des Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ist.

Im Kapitel I Artikel 2 (2) werden benutze Begriffe genau definiert.

Halter Jede natürlich oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Equiden ist bzw. für dessen Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. auf befristete oder unbefristete Dauer (z.B. während des Transports, auf Märkten, bei Turnieren, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen).

Transponder ist ein Nurlese-Passivgerät zur Identifizierung mit Radiofrequenz, das

-          der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und

-          mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann (Lesereichweite von mindestens 12 cm).

Equiden Als Haustiere gehaltene oder frei lebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie deren Kreuzungen.

Internationale Lebensnummer ist ein einzigartiger 15-stelliger alphanumerischer Code zur Zusammenstellung von Informationen über die einzelnen Equiden sowie die Datenbank und das Land, in der/dem diese Informationen erstmals im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) aufgezeichnet wurden, bestehend aus

-          einem 6-stelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode für die Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 1, gefolgt von

-          einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer des Equiden.

Smartcard ist eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann.

Das Kapitel II beschäftigt sich genau mit dem Equidenpass, so steht unter Artikel 3:

Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung der Equiden

(1)    Equiden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dürfen nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung identifiziert sind.

(2)    Ist der Halter nicht Besitzer des Equiden, so handelt er innerhalb des Rahmens dieser Verordnung im Namen von und mit dem Einverständnis der natürlichen oder juristischen Person, die Besitzer des Equiden ist ....

(3)    Im Sinne dieser Verordnung umfasst das System zur Identifizierung der Equiden folgende Elemente:

a)      ein einziges lebenslang gültiges Identifizierungsdokument;

b)      eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen Identifizierungsdokument und dem Equiden;

c)      eine Datenbank zur Aufzeichnung von Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt und einer in dieser Datenbank eingetragenen Person ausgehändigt wurde, unter einer spezifischen Kennnummer.

In Artikel 5 ist festgelegt:

(8) Das Identifizierungsdokument darf nicht dupliziert oder ersetzt werden, außer in den von Artikel 16 und 17 vorgesehenen Fällen.

Artikel 16   Duplikate der Identifizierungsdokumente

(1)   Wenn das Original des Identifizierungsdokuments verloren geht, jedoch die Identität des Equiden, insbesondere durch den vom Transponder übertragenen Code oder eine alternative Methode, ermittelt werden kann und eine Erklärung des Besitzers vorliegt, stellt die ausstellende Stelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 ein Duplikat des Identifizierungsdokuments auf Grundlage der internationalen Lebensnummer aus und kennzeichnet dieses deutlich als solches (“Duplikat des Identifizierungsdokuments“).

In diesem Fall ist der Equide in Abschnitt IX Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt einzustufen.

Die Einzelangaben des ausgestellten Duplikats und die Einstufung des Equiden in Abschnitt IX sind unter Bezugnahme auf die internationale Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 21 einzugeben.

(2)   Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz kann die zuständige Behörde beschliessen, den Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von sechs Monaten auszusetzen, wenn der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem erklärten Zeitpunkt des Verlustes des Identifizierungsdokuments hinreichend nachweisen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.

Zu diesem Zwecke trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte von Abschnitt IX Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.

Bevor jedoch überhaupt ein Equidenpass ausgestellt wird, steht Kapitel III mit Artikel 9 zur Beachtung.

Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden.

Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die ausstellende Stelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um

a)      zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für den betreffenden Equiden ausgestellt wurde;

b)      die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.

Diese Maßnahmen umfassen zumindest die Einsichtnahme der entsprechenden Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen, die Überprüfung des Tieres auf etwaige Kennzeichnungen, welche auf frühere Identifizierung hinweisen, und die Anwendung der in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen.

Die Sache mit dem Transponder ist in Artikel 11 geregelt:

Elektronische Methoden zur Überprüfung der Identität

(1)   Die ausstellende Stelle trägt dafür Sorge, dass der Equide bei der ersten Identifizierung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet wird.

Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Unterabsatz 1 erforderlich sind, oder benennen die Person bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.

(2)   Der Transponder wird unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.

 

Gleichwohl kann die zuständige Behörde die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 erhöht.

(3)   Nach der Implantation des Transponders im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 trägt die ausstellende Stelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein:

...

Wichtig für uns kann z.B. das Kapital IV “Verbringung und Beförderung von Equiden“ sein.

Artikel 13 ...

(1)   Das Identifizierungsdokument muss eingetragene Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden ständig begleiten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument Equiden gemäß Absatz 1 nicht begleiten, wenn

a)      sie im Stall oder auf der Weide gehalten werden und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter beigebracht werden kann;

b)      sie vorübergehend zu Fuß verbracht werden, und zwar

o        in der Nähe des Betriebes innerhalb eines Mitgliedstaates, so dass das Identifizierungsdokument binnen drei Stunden beigebracht werden kann, oder

o        auf dem Weg von und zu Sommerweidegründen und das Identifizierungsdokument vom Herkunftsbetrieb beigebracht werden kann;

c)      es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die das Mutter- bzw. Mutterersatztier begleiten;

d)      sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Pferdewettbewerbs oder einer –veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände verlassen müssen;

e)      sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder, unbeschadet Artikel 14 ....., mit dem Haltungsbetrieb verbracht oder befördert werden.

Artikel 14 ...

(1)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung von Equiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaates genehmigen, sofern sie von einer Smartcard begleitet werden, welche von der Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgefertigt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält. ...

Und hier noch etwas zum UELN-System. Das universelle Equiden-Lebensnummer-System wurde weltweit zwischen den größten Organisationen für Pferdezucht und –turniere vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence Internationale de l´Anglo-Arabe (CIAA), der Fédération Equestre Internationale (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt. Informationen zu diesem System sind auf der UELN-Website verfügbar.

Wer eingangs besagte Geduld und Zeit hat, kann sich gerne ganz genau informieren: www.publications.europa.eu

Viel Spaß

Berit

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