Hier die wichtigsten geplanten Änderungen, bes. § 15
Es darf nur noch auf Wegen geritten werden, die zweispurig sind und ganzjährig mit einem nicht geländetauglichen Kfz befahren werden können. Dies wären eventuell nur Wege mit einer Mindestbreite von ca. 3 Metern!
§ 15 Abs. 4 und 5 soll das Betreten des Waldes durch mehrere Personen , zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks regeln und erwägt eine Zustimmungspflicht unter bestimmten Umständen. Wer legt z.B. fest, ob "nach den örtlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des betroffenen Gebietes nicht zu erwarten ist ?."
Dies erstmal zur Kurzinfo.
Als zentrales VFD-Ziel und wahrscheinlich in Eurem persönlichen Interesse sollten wir gemeinsam versuchen, weiteren Einschränkungen von naturnahen Sport- und Freizeitaktivitäten entschieden entgegen zu treten und eventuellen Gebührendiskussionen im voraus eine Absage zu erteilen.
Einfach unter Änderungen hessisches Waldgesetz in Suchmaschinen schauen, bis ich mehr zusammenstellen kann.
11.07.2012 Nach einem Gespräch mit dem HMUELV soll sich nichts verschlechtern und die Kennzeichnungspflicht entfallen.
Ich bleibe dran und versuche Transparenz zu schaffen.
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Eure
Birgit Ungar
T: 06004-694513
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Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer Deutschland e.V. (VFD)
1. Vorsitzende VFD – LV Hessen &
Beauftragte für Umwelt und Fütterung LV Hessen
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