Fälligkeit und Ausgleich

Auch bei Vereinen die, wie die VFD gemeinnützig und ehrenamtlich geleitet werden, fallen Betriebskosten an. Nach Vereinsrecht und logisch nachvollziehbar haben die Mitglieder das Recht, die Mittelverwendung der Jahresbeiträge durch die bestellten Kassenprüfer, überprüfen zu lassen. Stellen die Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten fest, so haben sie das zu protokollieren und in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Der Vorstand muss dann dazu Stellung beziehen und die Mitglieder entscheiden dann wie sich die Sachlage drstellt und welche Konsequenzen die Folge sind.

Ist die Kassenprüfung nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer ohne Beanstandungen erfolgt werden sie die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung vorschlagen.

Neben diesen, sich jährlich wiederholendem pro cedere hat der Kassenwart aber auch die Verantwortung die Eingaben und Ausgaben des Vereins buchhalterisch aufzubereiten um über das Rechnungsjahr zu berichten und zu gewährleisten dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden (bei 4850 m Fachliteratur in Deutschland).

Ein Bruchteil dieses komplizierten Steuerrechts beschäftigt sich auch mit dem Vereinsrecht oder Vereinsbewertung bzgl. des Steuerrechts.

Daher habe ich die Möglichkeit genutzt das Informationsseminar der VFD zu besuchen und unser Rechnungswesen im VFD LV MV etwas näher „unter die Lupe“ genommen. Seitens des zuständigen Finanzamtes Waren hat es bisher keine Beanstandungen gegeben und soweit ist auch keine Veränderung erforderlich; jedoch müssen wir bei den jährlichen Zahlungen der Mitgliedsbeiträgen zukünftig folgendes beachten.

1. Die Zahlung der Mitgl.-Beiträge (im März des Jahres) mit der Ermächtigung zum Einzugsverfahren ist meistens ohne Probleme. Bei Änderungen der Konten / BZL wird es für den Verein aufgrund anfallender Bearbeitungskosten teuer und auch für den Kassenwart aufwändiger.
2. Selbst zahlende Mitglieder werden gebeten, den Jahresbeitrag im März des „Geschäftsjahres“ auf unser Vereinskonto bei der SpK Vorpommern einzuzahlen.
3. Der Bitte einiger Selbstzahler um eine Rechnung über den gezahlten Jahresbeitrag Seitens der VFD LV MV kann leider aus nachfolgenden nicht entsprochen werden:
- Mitgliedsbeiträge sind nach dem Vereinrecht eine „Bringeschuld“ des Vereinsmitgliedes.

- Grundsätzlich kann eine Rechnungserstellung lediglich bei erfolgter Leistung in gewerblichen Sinne und i.d.R. unter steuerlicher Ausweisung (z.Zt. 19 %) erreichten Mehrwertserfolgen. Folglich ist das bei einem Verein, der zusätzlich auch noch den Status der Gemeinnützigkeit hat, nicht machbar.

- Das Finanzamt könnte daraus fiskalische Forderungen ableiten und sämtliche „Sonderrechte“ des Vereinswesens wären nichtig.

Die pünktliche Zahlung ist für unseren Landesverband auch erforderlich weil der VFD- Bundesverbandes seinen Beitragsanteil erhalten muss damit bei der Bundesdelegiertenversammlung (BUDEL) unser Landesverband seine Stimmberechtigung wahrnehmen kann.

Christin Hartmann

Kassenwart VFD LV MV

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