§ 25 Naturschutzgesetzausführungsgesetz regelt das Reiten/Fahren mit Gespannen außerhalb von Wäldern (und auch außerhalb von Schutzgebieten) auf nichtöffentlichen Straßen und Wegen. Diese sog. Privatwege dürfen nur beritten werden, wenn sie trittfest (keine nähere Definition) oder als Reitwege ausgewiesen sind.
In Schutzgebieten ist das Reiten/Fahren oft nur auf Reitwegen erlaubt.
Die meisten Feldwege waren bereits nach DDR-Recht öffentliche Wege. Gemäß § 62 Straßen- und Wegegesetz M-V sind diese als sonstige öffentliche Wege weiterhin öffentlich und können daher auch in Schutzgebieten jederzeit beritten/befahren werden. Im Zweifel ist der Reitwegebeauftragte zu befragen.