§ 27 Naturschutzgesetzausführungsgesetz: in Dünen, Strandwällen und auf Deichen ist das Zelten und Feuermachen verboten.
§ 28 Naturschutzgesetzausführungsgesetz: nichtmotorisierte Wanderer dürfen außerhalb der Nationalparks / Naturschutzgebiete, außerhalb von Wäldern und außerhalb umzäunter Grundstücke (dazu zählen auch Weiden oder Obstbaugebiete) für eine Nacht (bei "privatrechtlicher Befugung") zelten. Ackerbewirtschaftung darf nicht beeinträchtigt, Gegenstände dürfen nicht zurückgelassen werden.
Feuermachen ist nicht geregelt, fällt aber auch unter "privatrechtlicher Befugung". Im Schadensfall haftet der Verursacher.
§ 29 LWaldG: Zelten im Wald ist verboten, Waldbesitzer und Forstbehörde können jedoch eine Ausnahme machen. Feuermachen ist grundsätzlich verboten.
 

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