Die neue Corona Verordnung ist mit Wirkung vom 23.11.2021 in Kraft getreten.

Hier kommt ihr zur Verordnung:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Hier auch nochmal als pdf:
pdf2021-11-23_Corona-VO_Online-Verkuendung.pdf584.87 kB

Wir möchten euch hier die wesentlichen Änderungen, insbesondere für den Reitsport einmal vorstellen.
Für die nachfolgenden Angaben wird keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben.

 

Grundsätzlich gilt (§1 II)
-> Personen und Gruppen sollen wenn möglich einen Abstand von 1,5m zu anderen Personen halten.
-> Es wird ausreichend Hygiene und die Belüftung geschlossener Räume empfohlen.

 

Weiterhin gelten die drei Warnstufen (§2), die leicht verschärft wurden

Leitindikator  Warnstufe 1  Warnstufe 2 Warnstufe 3
1. „Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz - Fälle je 100.000 - im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt) mehr als 35 bis höchstens 100 mehr als 100 bis höchstens 200 mehr als 200
2. „Hospitalisierung" (landesweite 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz - Fälle je 100 000) mehr als 3 bis höchstens 6 mehr als 6 bis höchstens 9 mehr als 9  
3. „Intensivbetten" (landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit an COVID-19 Erkrankten an der IntensivbettenKapazität) mehr als 5 bis höchstens 10 Prozent mehr als 10 bis höchstens 15 Prozent

mehr als 15 Prozent

Eine Warnstufe wird nach Maßgabe des § 3 festgestellt, wenn der Leitindikator ‚Hospitalisierung‘ und mindestens ein weiterer Indikator die in der Tabelle dargestellten Wertebereiche erreichen.

Die Werte für die Leitindikatoren werden auf folgender Internetseite dargestellt:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html

Der Landkreis oder eine kreisfreie Stadt stellt fest, wenn eine neue Warnstufe nach unten oder oben erreicht ist (fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen (Fünftagesabschnitt)). -> §3

 

Mit Wirkung vom 24.11.2021 wird landesweit die Warnstufe 1 für das Land Niedersachsen festgestellt
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

 

3G-Regel -> Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 dieser Verordnung

2G-Regel -> Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV

 

Die Regelungen, wann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, findet ihr in §4. Grundsätzlich ist immer eine Maske in geschlossenen Räumen zu tragen, die öffentlich sind oder für Kunden und Besucher zugänglich sind.

- Dies gilt nicht bei privaten Veranstaltungen mit höchstens 25 Personen (plus 3G-Personen) in geschlossenen Räumen, im Fall der Geltung der Warnstufe 2 mit höchstens 15, im Fall der Geltung der Warnstufe 3 mit höchstens 10 Personen.

- Dies gilt nicht, wer an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung u.a. im Sinne des § 8 Abs. 1,  in geschlossenen Räumen sitzend teilnimmt (Veranstaltungen bis 1.000 Teilnehmer), soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben.

- Dies gilt nicht bei Kutschfahrten, wenn die Insassen der 3G-Regel folgen.

- Dies gilt nicht bei sportlicher Betätigung.

!!! Betreiber und verantwortliche Personen müssen auf die Einhaltung der Masken-Regel hinweisen und auf die Einhaltung hinwirken.

 

Bei unseren Veranstaltungen muss ein Hygienekonzept (§5) bestehen und die Daten der Teilnehmer erhoben werden (§6). Letzteres gilt ab 25 bis 1.000 Personen (im Fall der Geltung der Warnstufe 2 mit mehr als 15, im Fall der Geltung der Warnstufe 3 mit mehr als 10) oder sie findet in der Gastronomie statt.
Wichtig beim Hygienekonzept ist u.a. die Regelung für das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, des Mindestabstandes und die Zufuhr von Frischluft.

 

Veranstaltungen bis 1.000 Teilnehmer

In §8 werden die für uns interessanten Veranstaltungen bis 1.000 Teilnehmern sowohl in geschlossenen Räumen, als auch unter freiem Himmel geregelt.
(Ausnahme u.a. Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, z.B. die JHV des Landesverbandes)

-> keine Warnstufe und Indikator Neuinfizierte über 35
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 25 und 1.000 Teilnehmern -> 3G-Regel

-> Warnstufe 1
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 25 und 1.000 Teilnehmern
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel
- unter freiem Himmel -> 3G-Regel

-> Warnstufe 2
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 15 und 1.000 Teilnehmern
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel plus Test nach §7 und min. FFP2 Maske
- unter freiem Himmel -> 2G-Regel

-> Warnstufe 3
Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung zwischen 10 und 1.000 Teilnehmern
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel plus Test nach §7 und min. FFP2 Maske
- unter freiem Himmel -> 2G-Regel

Die Regelungen gelten nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests nach § 7 führen.

Findet die Veranstaltung in einem Gastronomiebetrieb statt gelten die genannten Regeln, ab dem ersten Teilnehmer/Gast. Für Warnstufe 3 gibt es keine verschärften Regeln.

Wichtig für die Organisatoren: Der Nachweis ist aktiv einzufordern!

 

Nutzung von Sportanlagen

Die Nutzung von Sportanlagen ist in §8b geregelt,

 -> keine Warnstufe und Indikator Neuinfizierte über 35
Sport in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel -> 3G-Regel

-> Warnstufe 1
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel
- unter freiem Himmel -> 3G-Regel

-> Warnstufe 2
- in geschlossenen Räumen -> 2G-Regel plus Test nach §7 und min. FFP2 Maske
- unter freiem Himmel -> 2G-Regel

-> Warnstufe 3
keine zusätzlichen Regeln, siehe Warnstufe 2

Die Regelungen gelten nicht für Kinder, Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen, müssen allerdings den Nachweis eines negativen Tests gemäß § 7 führen.

 

Es ist aber zu prüfen, ab wann eine Reithalle als geschlossener Raum gilt.

Dies ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.

Eine Anfrage in der 35. KW beim Landkreis Osnabrück gab hierzu folgende Aussage, die auch schriftlich vorliegt:
- 1-2 geschlossene Wände -> Außenbereich
- 3-4 geschlossene Wände -> geschlossener Raum
Wobei die reine Bande und auch Windschutznetze nicht als geschlossene Wand gelten.
Es muss ein Luftaustausch gewährleistet sein.

Diese Angabe gilt der Orientierung für den Bereich Osnabrück. Es empfiehlt sich eine Anfrage im eigenen LK/kreisfreie Stadt zu stellen.

 

Auch ist immer auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte zu schauen.

Die weiteren Teile der Verordnung beschäftigen sich u.a. mit großen Veranstaltungen mit hohem Ansteckungsrisiko z.B. ab 1.000 Teilnehmer. Da diese für uns eher nicht relevant sind, werden sie hier nicht weiter betrachtet.

 

Wichtige Hinweise:

Was ist, wenn ich nur einen Offenstall habe und meine Pferde nur versorge, aber nicht reite, oder nur Pferde züchte? Gelten die Regeln auch für Tierärzte und Hufschmiede?

Hierauf findet man Antworten in den FAQ von Niedersachsen, diese werden im folgenden zitiert:

Zu unterscheiden ist, wer die Sportanlage betritt. Für die Nutzer/Pferdehalter gilt auf Sportanlage in der Warnstufe 2 zum Betreten 2G plus, für die Betriebsangehörigen (Arbeitsverhältnis) und z.B. auch Hufschmiede, Tierärzte etc. gilt die Anlage als Arbeitsstätte, es gilt 3G.

 

Tierversorgung
Jede/r, die/der ein Tier hält/besitzt ist für dessen Wohlergehen verantwortlich. Wenn ein Tierbesitzer die o.g. Vorgabe nicht erfüllen und folglich sein Tier nicht richtig versorgen kann, liegt die Verantwortlichkeit beim Halter bzw. Besitzer, die/der grundsätzlich gehalten ist, entsprechende (Vorsorge)Maßnahmen zu ergreifen. Das ist nichts anderes, wie wenn die Tierversorgung z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, man im Krankenhaus liegt, in den Urlaub fährt, sich auf einer Dienstreise befindet o. Ä. – auch in diesen Fällen sorgt man schließlich für Ersatz.

 

Pferdehaltungseinrichtung
Eine bloße Einrichtung für die Unterbringung von Pferden, die nicht an eine Reitanlage angeschlossen ist, dient nicht dazu, darin Sport auszuüben. Dort stehen ausschließlich Tiere, die versorgt werden müssen. Folglich gelten die vorgenannten besonderen Vorschriften der Corona-Verordnung nicht für die Tierversorgung in solchen Einrichtungen.

Wenn diese Haltungseinrichtung jedoch räumlich mit einer Reitanlage verbunden ist, ist das gesamte Gelände als Sportanlage zu sehen, es gelten die Zutrittsbeschränkungen gem. Corona-Verordnung.

Findet die Selbstversorgung von Pferden jedoch gemeinsam mit anderen Pferdehaltern - z. B. im Rahmen einer Pensionspferdehaltung, Haltergemeinschaft etc. auf einer Reitanlage statt, ist der gesamte Betrieb als Sportanlage zu betrachten und fällt unter die vorgenannten besonderen Bestimmungen der Corona-Verordnung. Also in Warnstufe 1 gilt 2G, in Warnstufe 2 2Gplus!

Hier gehts zu den FAQs - nach ganz unten scrollen
https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus-faq-186571.html?fbclid=IwAR03do5rJw_LPVHaIEp0UEiSLMnNaE8rIZdPkSyxZZcqxiJnNnAfnuJgOXs

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