In Niedersachsen gibt es seit 10.05.2021 endlich umfangreiche Lockerungen

Die neue Corona Verordnung in Niedersachsen gilt ab Montag, den 10.05.2021. Auf der Internetseite des Landes Niedersachsen findet alle Informationen dazu.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Hier auch nochmal als PDF

pdf2021-05-10_Corona-Verordnung_ab_10-05-21.pdf244.68 kB

Im aktuellen Stufenplan werden die einzelnen Punkte auch nochmal erläutert (Freizeitsport Seite 5)

pdfStufenplan20210510.pdf705.45 kB

 

Die nachfolgenden Zusammenfassungen sind nach bestem Wissen gefiltert und geben keinen Anspruch auf Gewähr.

 

Allgemeine Kontaktbeschränkungen (§2 der Verordnung)

Hier darf sich grundsätzlich ein Haushalt und höchstens zwei Personen eines anderen Haushaltes treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht einzurechnen sind. 

Fällt der Inzidenzwert unter 35 darf ein LK oder kreisfreie Stadt verfügen, dass sich höchstens 10 Personen, die höchsten drei Haushalten angehören dürfen, Kinder bis 14 Jahre wieder nicht mitgerechnet, treffen dürfen. Wichtig, an diesen Treffen darf man nur teilnehmen, wenn die Inzidenz am eigenen Wohnort auch unter 35 ist.

Innerhalb dieser erlaubten Zusammenkünfte muss kein Abstand eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Weitere Kontaktmöglichkeiten hängen von den jeweiligen Inzidenzwerten in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab. Näheres unter §2 Abs. 1 der Verordnung.

Den jeweiligen Wert erfahrt ihr hier
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

Ab wann zählt aber die neue Grenze?
Dies ist in §1a der Verordnung geregelt.
     Überschreitung -> 3 aufeinander folgende Tage, neue Regeln gelten ab dem übernächsten Tag
     Unterschreitung -> 5 aufeinander folgende Tage (ohne Sonn- und Feiertage), Lockerungen gelten ab                                      dem übernächsten Tag

 

Reiten als Individualsport

Die Regelungen zum Sport sind nicht mehr im §10 geregelt, sondern nun neu im §16 für den Freizeit- und Amateursport und in §17 für den Spitzen- und Profisport.

Hier soll es im weiteren nur um den Freizeit- und Amateursport gehen.

Es wird unterteilt nach Sport in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel.

 

Sport in geschlossenen Räumen:

Sport ist in öffentlichen und privaten Sportanlagen gestattet unter den Voraussetzungen der Kontaktbeschränkungen nach §2 Abs 1 (s.o.) und den folgenden (§16 Abs 3)

- Hygienekonzept nach §4
- keine Nutzung von Umkleideräumen und Duschen
- Abstandsgebot in Geräteräumen oder anderen Räumen zur Aufbewahrung von Sportmaterial (-> Sattelkammer)

 

Sport unter freiem Himmel:

Personenanzahl darf über die Kontaktbeschränkungen nach §2 Abs 1 hinausgehen

-> Kontaktsport für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre
          - Gruppen in nicht wechselnder Zusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen
          -> zuzüglich betreuender Personen
          -> zuzüglich geimpfte und genesene Personen (§5 Abs 2 und 3)
     - Hygienekonzept nach §4
     - keine Nutzung von Umkleideräumen und Duschen
     - Abstandsgebot in Geräteräumen oder anderen Räumen zur Aufbewahrung von Sportmaterial (->  Sattelkammer)
     - Testpflicht nach §5a für TrainerInnen (volljährig) und betreuende Personen (unabhängig vom Alter)

-> kontaktloser Sport für alle 
     - Abstand 2m zu anderen Personen oder 10qm² pro Teilnehmer
     - Hygienekonzept nach §4
     - keine Nutzung von Umkleideräumen und Duschen
     - Abstandsgebot in Geräteräumen oder anderen Räumen zur Aufbewahrung von Sportmaterial (->  Sattelkammer)
     - Testpflicht nach §5a für alle volljährigen Teilnehmer, Trainer und Betreuer

Ein Mund-Nasen-Schutz ist beim Sport nicht zu tragen.

 

Definition geschlossener Raum:
Als geschlossene Räume gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Keine Rolle spielt das Material. 

 

Achtung! Sobald die Inzidenz die 100er-Marke übersteigt, gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Dann ist Sport grundsätzlich nur allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts erlaubt.

Den aktuellen Inzidenzwert erfahrt ihr auf der Seite des RKI:
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
oder als Excel-Tabelle
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html

 

Vereinsgeschäfte

Für Vereinszusammenkünfte hat sich insofern nichts geändert, dass die nach Rechtsform vorgeschriebenen Zusammenkünfte und Sitzungen unter Maßgabe des Abstandsgebotes erlaubt sind.
Hier sind gemäß §3 Abs 3 Nr. 5 medizinische Masken zu tragen.

Wichtig, der Veranstalter von Zusammenkünften und Kursen hat auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach §2 Abs 2 hinzuweisen und auf die Einhaltung hinzuwirken.

Themenabende sind leider weiterhin nicht möglich. Aber Online haben sich die letzte Zeit ja tolle Alternativen entwickelt.

 

Touristische Kutschfahrten

Sind nach §7 Abs 6 wieder erlaubt. Die Voraussetzungen dazu findet ihr ebenfalls in dem Absatz. Es sind gemäß §3 Abs 3 Nr. 10 ebenfalls medizinische Masken zu tragen. 

 

Übernachtungen z.B. bei Wanderritten und Kursen

Diese sind bisher nur für Niedersachsen erlaubt. Alles weitere in §8 der Verordnung.

 

Einkehr auf einem Ausritt

Alle Regelungen dazu im §9 der Verordnung. Achtung! Maske und Negativer Test nach §5a ist Voraussetzung.

 

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