a) Rechtliche Grundlagen
Es gilt das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
(NWaldLG). Die im RdErl. d. ML vom 18.06.2002 (Nds. MBl. S. 547) veröffentlichten
Regelungen zum Betreten der freien Landschaft behalten b. a. w. ihre Gültigkeit.
b) Reiten
- Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen dem NRV und der NLF scheidet wegen unterschiedlichster Anforderungen aller Waldbesuchergruppen aus.
- Zur Abgrenzung der Interessen zwischen dem NRV und der NLF werden 4 Varianten des Reitens unterschieden:
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Das anzeige-und vertragsfreie Reiten einzelner Reiter oder Reitergruppen auf ausgewiesenen Reitwegen.
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Das anzeige-und vertragsfreie Reiten einzelner Reiter oder Reitergruppen auf Fahrwegen.
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Das Reiten von Reitergruppen in Abstimmung mit den zuständige Forstämtern.
Das Reiten von Reitergruppen auf der Grundlage eines
Gestattungsvertrages zwischen den Reitern und den zuständigen
Forstämtern.
Hinweise
Zu 1.ngeschränkt und damit ohne darüber hinaus gehende Abstimmung mit den
zuständigen Forstämtern möglich.
Zu 2.) Fahrwege dienen in erster Linie dem Forstbetrieb; zusätzlich stehen sie
allen Waldbesuchergruppen gleichrangig zur Erholung zur
Verfügung. Trotzdem soll das Reiten auch hier vornehmlich ohne
Anmeldung/Abstimmung mit den zuständigen Forstämtern erfolgen.
Zu 3.) Wenn nach Lage der Dinge eine Beeinträchtigung des Forstbetriebes
oder eine Benachteiligung anderer Waldbesuchergruppen erwartet werden
kann, soll das Reiten in Form von organisierten Ausritten (z. B. Wanderritte,
Orientierungsritte, Distanzritte usw.) mit den örtlichen Forstämtern vorab
besprochen werden. Die Forstämter entscheiden darüber, ob ggf. ein
Gestattungsvertrag erforderlich ist (siehe Hinweise zu 4.). Erklärtes Ziel beider
Verbände ist in diesem Zu-sammenhang eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
der örtlich Handelnden (Vereinsvertreter/ Forstamtsvertreter).
Zu 4.) Der Abschluss eines Gestattungsvertrages für ein Reitereignis wird im
Einzelfall erforderlich sein (z.B. wenn Begleitfahrzeuge erforderlich sind, wenn
die Veranstaltung mit einer finanziellen Gewinnerwartung geplant wird, wenn
Einrichtungen - Schilder, Wegmarkierungen usw. -erforderlich sind, wenn
Wegstrecken ausschließlich für das Ereignis vorgesehen sind). Dabei sind die
Belange anderer Waldbesuchergruppen ausreichend zu berücksichtigen. Die
Haftung und die Verkehrssicherung sind dem Veranstalter zu übertragen. Ein
Verwaltungsentgelt – i. d. R. mindestens 150 Euro als Deckungsbeitrag für den
Mehraufwand der NLF – wird zu vereinbaren sein. Ein Vertragsmuster liegt
diesem Vermerk bei.
c) Fahren mit Gespannen und Kutschen
Das Befahren von Fahrwegen mit Gespannen und Kutschen auf Flächen der NLF
bedarf einer vertraglichen Regelung auf der Grundlage des diesem Vermerk
beigefügten Vertragsmusters. Die Forstämter können über Ausnahmen entscheiden.
Unabhängig von den o. a. Möglichkeiten sollten Reitvereine und NLF mit den örtlich
zuständigen Kommunen die Möglichkeit zur Ausweisung von Freizeitwegen gemäß
§37 NWaldLG erörtern. Freizeitwege können die Betretungsrechte der Reiter (und
anderer Erholungssuchender) unterstützen, Wirtschaftswege schonen und Konflikte
zwischen verschiedenen Nutzergruppen (Reiter, Wanderer, Radfahrern) vermindern.