Am 22.05.2020 ist mit Wirkung zum 25.05.2020 die neue Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus in Kraft getreten
Im Bereich Sport ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Änderungen:
Laut §1 (8) ist die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen der Punkte 1. bis 6. (insbesondere Einhaltung von Hygienemaßnahmen). Jede Person hat ständig einen Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandes nach Satz 1 Nr. 2 betreten und genutzt werden. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.
Die Pressemitteilung und die Verordnung im Ganzen sind hier veröffentlicht:
 
Zu den sportbezogenen Lockerungen gibt es auch einen Kurzfilm des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 25.05.2020:
 
Der in den vorherigen Artikeln auf unserer Homepage eingestellte Leitfaden ist noch nicht offiziell aufgehoben worden, daher ist er zurzeit noch parallel zu betrachten, allerdings gibt es auch für Pferdehöfe Lockerungen ab dem 25.05. gerad in Bezug auf Unterricht. Nachzulesen ist dies auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
(relativ weit nach unten scrollen "Was gilt für Pferdebetrieb")

Hier ein Auszug:

"Der Unterricht in Reithallen ist ebenso wie deren freie Nutzung mit Inkrafttreten der aktualisierten Verordnung ab Montag, 25. Mai, wieder möglich. Hierbei sind die entsprechenden Vorschriften zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus – wie etwa die Einhaltung der Mindestabstände – zu berücksichtigen.

Die weiteren Bestimmungen bleiben davon unberührt. Selbstverständlich sind die Versorgung und Betreuung einschließlich Bewegung der Pferde entsprechend den Vorgaben des Tierschutzgesetzes weiterhin sicherzustellen. Um eine tiergerechte Versorgung und Bewegung von Pferden gewährleisten zu können, müssen dafür fachlich geeignete Personen pferdehaltende Betriebe betreten. Die Anzahl der Personen richtet sich nach Betriebsgröße bzw. der Anzahl der Pferde. Auch hier sind die Belange des Infektionsschutzes zwingend zu berücksichtigen, insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von Mensch zu Mensch von 1,5 Metern. Aus vorstehenden Gründen wird daher die Nutzung von Listen, in denen sich die Besucher der Anlage ein- und austragen, weiterhin empfohlen."

 

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