Während ich noch an dem Artikel der Verordnungen ab dem 31.05.2021 arbeite, werde ich bereits von der Landesregierung eingeholt und es gibt seit dem 05.06.2021 nun eine überarbeitete Fassung, die unklare Bereiche weiter erläutert.

 

Hier gehts zur aktuellen Corona-Verordnung. Dort findet ihr auch eine Presseinformation, die nur die Nachbesserungen enthält.

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Hier auch nochmal als PDF

pdfCorona-VO_ab_05-06-2021.pdf580.04 kB

Im aktuellen Stufenplan werden die einzelnen Punkte auch nochmal erläutert (Freizeitsport Seite 4)

pdfStufenplan_ab_31052021__3_.pdf671.25 kB 

 

Die nachfolgenden Zusammenfassungen sind nach bestem Wissen gefiltert und haben keinen Anspruch auf Gewähr.

Die neue Verordnung hat insgesamt 55 Seiten und zum Glück nun auch ein Inhaltsverzeichnis, was es übersichtlicher macht.

 

Allgemeine Kontaktbeschränkungen (§2 der Verordnung)

Hier darf sich grundsätzlich ein Haushalt und höchstens zwei Personen eines anderen Haushaltes treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht einzurechnen sind. (Abs 1, Satz 1-3)

Fällt der Inzidenzwert unter 50, ist zusätzlich erlaubt, dass sich maximal 10 Personen aus höchsten drei Haushalten angehören, treffen dürfen, Kinder bis 14 Jahre werden wieder nicht mitgerechnet. (Abs 1, Satz 4)

Darüber hinaus sind Zusammenkünfte von bis zu 10 Kindern bis 14 Jahre mit den Personen eines Haushaltes zulässig. Damit sind Kindergeburtstage nun möglich.

Innerhalb dieser erlaubten Zusammenkünfte muss kein Abstand eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Weitere Kontaktmöglichkeiten sind ab §2 Abs. 3 der Verordnung geregelt.

Den jeweiligen Wert erfahrt ihr hier
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

Ab wann zählt aber die neue Grenze?
Dies ist in §1a der Verordnung geregelt.
     Überschreitung -> 3 aufeinander folgende Tage, neue Regeln gelten ab dem übernächsten Tag
     Unterschreitung -> 5 aufeinander folgende Tage (ohne Sonn- und Feiertage), Lockerungen gelten ab                                      dem übernächsten Tag

 

Reiten als Individualsport

Die Regelungen zum Sport sind nun neu im §16 für den Freizeit- und Amateursport in geschlossenen Räumen, §16a für den Freizeit- und Amateursport unter freiem Himmel und in §17 für den Spitzen- und Profisport geregelt

Hier soll es im weiteren nur um den Freizeit- und Amateursport gehen.

Was sehr schade ist, dass die Landesregierung mit den Verordnungen 31.05. und 05.06. Testpflichten auch für den Individualsport in geschlossenen Räumen eingeführt hat. Wobei ich schätze, dass sie hierbei in erster Linie an Fitnessstudios gedacht haben. 
Damit wird es sehr wichtig zu klären, wo die Reithalle nun drunter fällt. Denn will ich in einer geschlossenen Halle reiten, auch wenn ich dort alleine bin, bräuchte ich nun einen negativen Test, wenn die Inzidenz über 35 liegt.

 

§16 Sport in geschlossenen Räumen:

7-Tage-Inzidenz über 50 (Abs 1):

- Sport ist in öffentlichen und privaten Sportanlagen gestattet unter den Voraussetzungen der Kontaktbeschränkungen nach §2 Abs 1, Satz 1 bis 3
- Maßnahmen auf Grund eines Hygienekonzept nach §4, insbesondere hinreichende räumliche Trennung
- keine Nutzung von Umkleideräumen und Duschen
- Abstandsgebot in Geräteräumen oder anderen Räumen zur Aufbewahrung von Sportmaterial (-> Sattelkammer)
- Testpflicht nach §5a für TrainerInnen und betreuende Personen (unabhängig vom Alter) sowie alle volljährigen Sporttreibenden.

 

7-Tage-Inzidenz über 35, aber unter 50 (Abs 2):

- Sport ist in öffentlichen und privaten Sportanlagen gestattet unter den Voraussetzungen der Kontaktbeschränkungen nach §2 Abs 1, Satz 4
- Testpflicht nach §5a für TrainerInnen und betreuende Personen (unabhängig vom Alter) sowie alle volljährigen Sporttreibenden.
- darüber hinaus ist Gruppenunterricht (Kontaktsport und kontaktloser Sport) in Gruppen bis zu 30 Personen zuzüglich Betreuer, erlaubt
     -> zuzüglich geimpfte und genesene Personen (§5 Abs 2 und 3)
- Über die ersten beiden Punkte hinaus ist eine sportliche Betätigung in beliebig großen Gruppen erlaubt, soweit
     -> es ausschließlich kontaktloser Sport ist und
     -> ein Abstand von 2m zu anderen Personen gehalten wird oder 10qm² pro Teilnehmer zur Verfügung stehen
- Maßnahmen auf Grund eines Hygienekonzept nach §4, insbesondere hinreichende räumliche Trennung
- keine Nutzung von Umkleideräumen und Duschen
- Abstandsgebot in Geräteräumen oder anderen Räumen zur Aufbewahrung von Sportmaterial (-> Sattelkammer)

 

7-Tage-Inzidenz unter 35 (Abs 3):

- nur noch Maßnahmen auf Grund eines Hygienekonzept nach §4 durch die verantwortliche Person der Sportanlage

 

 

§ 16a Sport unter freiem Himmel:

7-Tage-Inzidenz über 50 (Abs 1):

- Sport ist in öffentlichen und privaten Sportanlagen gestattet unter den Voraussetzungen der Kontaktbeschränkungen nach §2 Abs 1, Satz 1 bis 3
- darüber hinaus ist Gruppenunterricht (Kontaktsport und kontaktloser Sport) für Kinder und Jugendliche in Gruppen bis zu 30 Personen zuzüglich Betreuer, erlaubt
     -> zuzüglich geimpfte und genesene Personen (§5 Abs 2 und 3)
- Über die ersten beiden Punkte hinaus ist eine sportliche Betätigung in beliebig großen Gruppen jeden Alters erlaubt, soweit
     -> es ausschließlich kontaktloser Sport ist und
     -> ein Abstand von 2m zu anderen Personen gehalten wird oder 10qm² pro Teilnehmer zur Verfügung stehen
- Maßnahmen auf Grund eines Hygienekonzept nach §4
- keine Nutzung von Umkleideräumen und Duschen
- Abstandsgebot in Geräteräumen oder anderen Räumen zur Aufbewahrung von Sportmaterial (-> Sattelkammer)
- Im Gruppensport gilt Testpflicht nach §5a für Trainer und Betreuer unabhängig vom Alter, sowie für alle volljährigen Personen, die sich sportlich betätigen.

 

7-Tage-Inzidenz über 35, aber unter 50 (Abs 2):

- Sport ist in öffentlichen und privaten Sportanlagen gestattet unter den Voraussetzungen der Kontaktbeschränkungen nach §2 Abs 1, Satz 4
- darüber hinaus ist Gruppenunterricht (Kontaktsport und kontaktloser Sport) jeden Alters in Gruppen bis zu 30 Personen zuzüglich Betreuer, erlaubt
     -> zuzüglich geimpfte und genesene Personen (§5 Abs 2 und 3)
- Über die ersten beiden Punkte hinaus ist eine sportliche Betätigung in beliebig großen Gruppen jeden Alters erlaubt, soweit
     -> es ausschließlich kontaktloser Sport ist und
     -> ein Abstand von 2m zu anderen Personen gehalten wird oder 10qm² pro Teilnehmer zur Verfügung stehen
- Maßnahmen auf Grund eines Hygienekonzept nach §4
- keine Nutzung von Umkleideräumen und Duschen
- Abstandsgebot in Geräteräumen oder anderen Räumen zur Aufbewahrung von Sportmaterial (-> Sattelkammer)
- Im Gruppenkontaktsport gilt Testpflicht nach §5a für Trainer und Betreuer unabhängig vom Alter, sowie für alle volljährigen Personen, die sich sportlich betätigen.

 

7-Tage-Inzidenz unter 35 (Abs 3):

- nur noch Maßnahmen auf Grund eines Hygienekonzept nach §4 durch die verantwortliche Person der Sportanlage

 

Ein Mund-Nasen-Schutz ist beim Sport nicht zu tragen.

 

Definition geschlossener Raum:
Als geschlossene Räume gelten namentlich Innenräume, die mit Ausnahme von Fenstern und Türen nach allen Seiten fest umschlossen sind. Keine Rolle spielt das Material. 
Damit würden Reithallen, die teilweise offene Seiten haben nicht unter den Begriff fallen. 
Leider hat die Landesregierung hier bislang keine eindeutige Regelung getroffen und es sollte bei jeweiligen LK/Stadt nachgefragt werden, um sicher zu gehen.

 

Achtung! Sobald die Inzidenz die 100er-Marke übersteigt, gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Dann ist Sport grundsätzlich nur allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts erlaubt.

Den aktuellen Inzidenzwert erfahrt ihr auf der Seite des RKI:
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4
oder als Excel-Tabelle
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html

 

Vereinsgeschäfte: Sitzungen und Themenabende (§6a)

Nach Absatz 8 gilt, dass die nach Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Zusammenkünfte und Sitzungen unter Maßgabe des Abstandsgebotes erlaubt sind.
Hier sind gemäß §3 Abs 3 Nr. 5 medizinische Masken zu tragen.
Somit gilt für unsere JHV weiterhin keine Testpflicht.

Wichtig, der Veranstalter von Zusammenkünften und Kursen hat auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach §2 Abs 2 hinzuweisen und auf die Einhaltung hinzuwirken.

Themenabende zählen zu den allgemeinen Veranstaltungen. Hier gelten die Regelungen in den Absätzen 2 bis 7:
-> für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit sitzendem Publikum bei 7-Tages-Inzidenzen von mehr als 35, aber nicht mehr als 50 in Absatz 2
-> für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit sitzendem Publikum bei 7-Tages-Inzidenzen von nicht mehr als 35 in Absatz 3
-> für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit auch stehendem Publikum bei 7-Tages-Inzidenzen von nicht mehr als 35 in Absatz 4
-> für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit sitzendem Publikum bei 7-Tages-Inzidenzen von mehr als 50 in Absatz 5
-> für Veranstaltungen unter freiem Himmel bei 7-Tages-Inzidenzen von mehr als 35, aber nicht mehr als 50 in Absatz 6
-> für Veranstaltungen unter freiem Himmel bei 7-Tages-Inzidenzen von nicht mehr als 35 in Absatz 7

Bitte hier entsprechend nachlesen.

 

Touristische Kutschfahrten

Sind nach §7d wieder erlaubt. Die Voraussetzungen, unterschieden nach Inzidenzen findet ihr ebenfalls in dem Paragrafen. Es sind gemäß §3 Abs 3 Nr. 10 ebenfalls medizinische Masken zu tragen. 

 

Übernachtungen z.B. bei Wanderritten und Kursen

Dies regelt §8 der Verordnung.

 

Einkehr auf einem Ausritt

Alle Regelungen dazu im §9 der Verordnung. Achtung! Maske ist erforderlich und und je nach Inzidenz auch ein Negativer Test nach §5a.

 

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