Die neue Corona Verordnung ist mit Wirkung vom 25.08.2021 in Kraft getreten.
Sie enthält grundlegende Neuerungen, ist deutlich verkürzt und zusammengefasster.
Hier kommt ihr zur Verordnung:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Hier auch nochmal als pdf:
20210824_Corona-VO_Urschrift.pdf555.15 kB
Wir möchten euch hier die wesentlichen Änderungen, insbesondere für den Reitsport einmal vorstellen.
Für die nachfolgenden Angaben wird keine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit gegeben.
Grundsätzlich gilt (§1 II)
-> Personen und Gruppen sollen wenn möglich einen Abstand von 1,5m zu anderen Personen halten.
-> Es wird ausreichend Hygiene und die Belüftung geschlossener Räume empfohlen.
Neu sind die drei Warnstufen (§2)
Leitindikator | Warnstufe 1 | Warnstufe 2 | Warnstufe 3 |
1. „Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz - Fälle je 100.000 - im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt) | mehr als 35 bis höchstens 100 | mehr als 100 bis höchstens 200 | mehr als 200 |
2. „Hospitalisierung" (landesweite 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz - Fälle je 100 000) | mehr als 6 bis höchstens 9 | mehr als 9 bis höchstens 12 | mehr als 12 |
3. „Intensivbetten" (landesweiter Anteil der Belegung von Intensivbetten mit an COVID-19 Erkrankten an der IntensivbettenKapazität) | mehr als 5 bis höchstens 10 Prozent | mehr als 10 bis höchstens 20 Prozent |
mehr als 20 Prozent |
Mindestens 2 der drei Leitindikatoren müssen erfüllt sein, um in die nächste Warnstufe zu springen.
Wie die Leitindikatoren bestimmt werden wird in den Absätzen III bis V erklärt.
Der Leitindikator "Neuidentifizierte" wird auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes veröffentlicht:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.html
Die Werte für die Leitindikatoren "Hospitalisierung" und "Intensivbetten" wird auf folgender Internetseite dargestellt:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen-und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html
Der Landkreis oder eine kreisfreie Stadt stellt fest, wenn eine neue Warnstufe nach unten oder oben erreicht ist (fünf aufeinander folgenden Werktagen, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen (Fünftagesabschnitt)). -> §3
Wichtiges Merkmal der Regel ist, ob ein geschlossener Raum vorliegt.
Die Regelungen, wann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, findet ihr in §4. Grundsätzlich ist immer eine Maske in geschlossenen Räumen zu tragen, die öffentlich sind oder für Kunden und Besucher zugänglich sind.
- Dies gilt auch bei privaten Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen (plus 3G-Personen) in geschlossenen Räumen
- Themenabende, Kurse und Sitzungen in geschlossenen Räumen:
unter 25 Personen - keine Maske
-> Ausnahme: sie ist in der Gastronomie, dann nur wenn man sitzt
-> Ausnahme: sie ist öffentlich
über 25 Personen - keine Maske wenn man sitzend teilnimmt und den Platz eingenommen hat
- keine Maske bei Kutschfahrten, wenn die Insassen der 3G-Regel folgen
- keine Maske beim Sport
!!! Betreiber und verantwortliche Personen müssen auf die Einhaltung der Masken-Regel hinweisen und auf die Einhaltung hinwirken.
Bei unseren Veranstaltungen muss ein Hygienekonzept (§5) bestehen und die Daten der Teilnehmer erhoben werden (§6). Letzteres gilt ab 25 Personen oder sie findet in der Gastronomie statt.
Interessant wird es in §8 - Die Beschränkungen oder auch Möglichkeiten für Geimpfte, Genesene und Getestete, die sogenannte 3G-Regel.
Ab Erreichen der Warnstufe 1 oder wenn der Leitindikator "Neuinfizierte" mehr als 50 beträgt, gilt in folgenden Punkten die 3G-Regel:
- Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1.000 TN
- Entgegennahme von Bewirtungsleistungen der Gastronomie in geschlossenen Räumen
- Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen
Also Achtung beim Themenabend oder Kurs in einer Gaststätte - hier gilt die 3G-Regel auch unter 25 Personen.
Aber die 3G-Regel gilt nicht bei Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind - also die JHV des Landesverbandes oder der selbstständigen Bezirksverbände.
Welche Art von Impf- oder Genesenennachweis, bzw. Test gültig ist, steht in §8 IV.
Wichtig für die Organisatoren: Der Nachweis ist aktiv einzufordern!
Problematisch wird es daher insbesondere bei der Nutzung von Sportanlagen, hier den Reithallen.
Es ist zu prüfen, ab wann eine Reithalle als geschlossener Raum gilt.
Dies ist in der Regel eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde.
Eine Anfrage in der 35. KW beim Landkreis Osnabrück gab hierzu folgende Aussage, die auch schriftlich vorliegt:
- 1-2 geschlossene Wände -> Außenbereich
- 3-4 geschlossene Wände -> geschlossener Raum
Wobei die reine Bande und auch Windschutznetze nicht als geschlossene Wand gelten.
Es muss ein Luftaustausch gewährleistet sein.
Diese Angabe gilt der Orientierung für den Bereich Osnabrück. Es empfiehlt sich eine Anfrage im eigenen LK/kreisfreie Stadt zu stellen.
Auch ist immer auf den Internetseiten der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte zu schauen. Diese können insbesondere ab Warnstufe 2 und 3 weitergehende Anordnungen treffen.
Die weiteren Teile der Verordnung beschäftigen sich u.a. mit großen Veranstaltungen mit hohem Ansteckungsrisiko z.B. ab 1.000 Teilnehmer. Da diese für uns eher nicht relevant sind, werden sie hier nicht weiter betrachtet.