Seit dem 24.02.2022 gelten Lockerungen, die auch insbesondere uns im Bereich Sport betreffen.
Gleichzeitig wurde aber auch schon die Verordnung zum 04.03.2022 veröffentlicht und ein Stufenplan durch das Land Niedersachsen vorgestellt.
Für den Sport bedeutet dies
-> ab 24.02.2022: 3G Regel drinnen und draußen
-> ab 04.03.2022: keinerlei Beschränkungen mehr
Das Land hat beide Verordnungen in einer guten Übersicht aufgestellt. daher muss jetzt hier im weiteren auch nicht mehr viel erläutert werden.
Hier findet ihr die neue Verordnungen und die Übersicht
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Hier auch nochmal als pdf:
2022-02-23_Corona-Verordnung.pdf574.66 kB
Corona-Verordnung__ab_4._Mrz_2022_-_Lesefassung_.pdf241.13 kB
Übersicht_Verordnungen_24.02._04.pdf132.11 kB
Was natürlich weiterhin gilt!! Pferdeeinrichtungen (Ställe, Stallgasse) zählen nicht zur Sportanlage, hier gelten nur die allgemeinen Regeln.
Weitere Regeln noch im Überblick
Grundsätzlich gilt (§1 II)
-> Personen und Gruppen sollen wenn möglich einen Abstand von 1,5m zu anderen Personen halten.
-> Es wird ausreichend Hygiene und die Belüftung geschlossener Räume empfohlen.
Die Regelungen, wann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, findet ihr in §4. Grundsätzlich ist immer eine Maske in geschlossenen Räumen zu tragen, die öffentlich sind oder für Kunden und Besucher zugänglich sind.
- Dies gilt nicht bei Veranstaltungen mit höchstens 50 Personen unabhängig vom Veranstaltungsort.
- Dies gilt nicht, wer an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen (z.B. nach §8 I, zwischen 50 und 2.0000 Personen) sitzend teilnimmt, oder bei Besuch eines Gastronomiebetriebes, soweit und solange ein Sitzplatz eingenommen ist..
- Dies gilt nicht bei Kutschfahrten, wenn die Insassen der 3G-Regel folgen.
- Dies gilt nicht bei sportlicher Betätigung.
!!! Betreiber und verantwortliche Personen müssen auf die Einhaltung der Masken-Regel hinweisen und auf die Einhaltung hinwirken.
Bei unseren Veranstaltungen (ab 50 Teilnehmern) muss ein Hygienekonzept (§5) bestehen. Auch muss bei einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung mit mehr als 50 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern in geschlossenen Räumen gut sichtbar einen QR-Code für eine freiwillige Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitgestellt werden.
Da unsere Veranstaltungen dann aber meist zeitgleich in einem Gastronomiebetrieb stattfinden, geschieht die Vorhaltung auch über diesen Betreiber.