Dürfen wir noch zum Pferd?

Dürfen wir noch reiten? auch draußen?

Was ist mit Tierarzt und Schmied?

 

Das sind die Fragen, die uns zur Zeit am häufigsten gestellt werden. Da es fast jeden Tag neue Vorschriften gibt, die auch noch regional unterschiedlich sind, können wir nur schwer allgemeinverbindliche Antworten anbieten.

Seit heute (23.03.2020) haben wir allerdings eine Information aus dem NRW-Umweltministerium, die wir gerne an unsere Mitglieder und alle Interessierten weitergeben:

Die Landesregierung von NRW hat am 22.3.2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) verkündet, jeglicher Sportbetrieb auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen ist untersagt.

Hierunter fallen sowohl Reitställe, die unter den Begriff "Sportanlagen" gefasst werden können, aber auch sonstige landwirtschaftliche Betriebe mit Pferdepensionen (Freizeiteinrichtungen).

Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass die notwendige Grundversorgung der Tiere (Füttern, Pflegen, Bewegen, tierärztliche Versorgung) sichergestellt wird.

In Ställen mit "Vollverpflegung", z.B. Ställen, in denen Pferde nicht nur eingestallt, sondern auch zum "Beritt" oder zur Ausbildung abgegeben werden, wird die Grundversorgung der Tiere vollumfänglich durch Mitarbeiter des Betriebes sichergestellt bzw. organisiert. In diesen Fällen ist eine Versorgung und damit ein Zutritt durch Personen, die nicht Mitarbeiter des Betriebes sind, nicht erforderlich.

Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdepension übernimmt der Pensionsstallbetreiber i. d. R. die Fütterung und Unterbringung des Pferdes. Die Pflege, Bewegung und Sicherstellung einer tierärztlichen Versorgung des Pferdes werden durch den Eigentümer selbst oder eine von ihm mit der Betreuung beauftragte Person übernommen. Da auch diese Tätigkeiten aus Tierschutzgründen erforderlich sind, um eine den Bedürfnissen des Pferdes entsprechende Grundversorgung zu sichern, ist diesen Personen zu gestatten, den Stall zu diesem Zweck - aber auch nur zu diesem Zweck aufzusuchen. Sind in einem Reitstall zur Sicherstellung der notwendigen Grundversorgung der Tiere zeitgleich mehrere Personen anwesend, so liegt darin keine verbotene Zusammenkunft in diesem Sinne. Dabei handelt es sich auch nicht um "Publikumsverkehr", den es zu unterbinden gilt.

>>>>>    Die genannten Personen haben ihren Aufenthalt auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren!   <<<<<

Für die praktische Umsetzung hat das Land Nordrhein-Westfalen den Leitfaden "Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen" herausgegeben.

pdf2020-03-18_LeitfadenMULNV_Pferde.pdf430.61 kB

 

 

Ihr dürft also noch zu euren Pferden - wenn nicht euer Stallbetreiber die Versorgung und Bewegung übernimmt.

Und ihr dürft auch noch reiten,um die Pferde zu bewegen: in der Halle, auf dem Platz und im Gelände  - aber nicht zu mehr als zwei Reitern. Und seid bitte noch vorsichtiger als VFDler es sonst schon sind. Das überlastete Gesundheitssystem wird es euch danken.

Tierarzt, Schmied und Hufpfleger dürfen selbstverständlich noch auf den Hof kommen. Bietet ihnen die Gelegenheit, die Equiden mit ausreichendem Sicherhaitsabstand zu anderen Personen zu behandeln.

 

Weitere Informationen findet ihr unter

https://www.vfdnet.de/index.php/service/corona

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