von Rechtsanwältin Ortrun Voß
Das Amtsgericht Lichtenfels hatte im Jahre 2007 sich mit der Frage zu befassen, wann der Erwerber eines Reitpferdes vom Kauf zurücktreten kann.

Im Pferdesport ist der grundlegende Unterschied zu anderen Sportarten, dass zwei Lebewesen miteinander harmonieren müssen, falls Erfolge –gleich, welcher Art- erzielt werden sollen. Wenn sich die gewünschten Erfolge nicht einstellen, zeigt aber nicht immer der „Sportpartner Pferd“ daran Schuld. Mit wünschenswerter Klarheit hat das Amtsgericht Lichtenfels in einem Urteil vom 10.01.2007 ( Aktenzeichen 1 C 638/05) festgestellt, dass der enttäuschte Reiter das Pferd nicht ohne weiteres dem Vorbesitzer zurückgeben kann und sein Geld zurück verlangen kann. In dem Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels hatte eine Reitsportlerin versucht, den Kauf eines 5.000,00 € teuren Turnierpferdes rückgängig zu machen. Der Richter konnte allerdings die von der Klägerin beklagten Unzulänglichkeiten am Tier nicht feststellen. 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Für den Beginn der angestrebten Reitsportkarriere ihrer Tochter suchte die spätere Klägerin einen 14jährigen Wallach aus. Bald stellte sich heraus, dass die Tochter mit dem Pferd überfordert war. Kurz entschlossen lud die Mutter das Pferd auf und verbrachte es zum Voreigentümer zurück. Sie warf dem Voreigentümer vor, dass das Pferd mit charakterlichen Defiziten versehen sei und zum Reiten ungeeignet sei. Den Kaufpreis von 5.000,00 € verlangte sie zurück. Der Verkäufer lehnte diesen Rücktritt jedoch ab und machte darauf aufmerksam, dass es sich um ein „Turnier erprobtes Pferd“ handele. Das Amtsgericht Lichtenfels und in der 2. Instanz das Landgericht Coburg gaben dem Beklagten recht. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen waren die Gerichte von der (charakterlichen) Tadellosigkeit des Pferdes überzeugt. Die Schwierigkeiten zwischen der Tochter der Klägerin und dem Tier beruhten in erster Linie auf den reiterlichen Unzulänglichkeiten des Teenagers. Vor dem Verkauf hatte der Wallach mit anderen Reitern zahlreiche Platzierungen erlangt. Ein Mangel war mithin nicht festzustellbar.
 
Als Fazit lässt sich feststellen, dass der Kauf eines Pferde wohlüberlegt sein sollte. Des Weiteren sollte man seine tatsächlichen Kenntnisse und seinen Leistungsstand realistisch beurteilen. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages –aus Kaufreue- ist grundsätzlich nicht möglich.
   
Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/
 
 
 

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