Zurzeit wird vor dem Landgericht Düsseldorf gerade folgender Fall verhandelt:
Meine Mandantin hatte im Januar 2009 ihr Pferd –notfallmäßig- in eine Pferdeklinik gebracht, da das Tier starke Kolikerscheinungen zeigte.
Bereits mit dem Haustierarzt ist im heimatlichen Stall besprochen worden, ob eine Verbringung in eine Klinik noch Erfolg versprechend sein würde, da das Tier bereits eine lange „Vorgeschichte“ hatte. Der Wallach neigte stark zu Koliken, 10-20 Koliken im Jahr waren keine Seltenheit. Darüber hinaus litt das Tier auch noch unter Sommerräude und hatte aktuell gerade einen „Sehnenschaden“ durchgestanden.
Meine Mandantin beschloss, dem Tier „eine Chance“ einzuräumen. Direkt bei der Einlieferung vor Ort hat sie –vor Zeugen- darauf aufmerksam gemacht, dass sie keinesfalls eine Leidensverlängerung des Tieres wünsche. Sie hatte ausdrücklich einer Operation zugestimmt.
Nach erfolgter Operation erhielt sie am Folgetag die Information, dass bei ihrem Pferd eine zweite Operation erforderlich sei. Ihre Zustimmung hierzu hatte meine Mandantin ausdrücklich –ebenfalls vor Zeugen- verweigert. Der behandelnde Arzt der Klinik hatte darauf aufmerksam gemacht, dass er das Tier trotzdem eröffnen müsse, um sich über die Ursache der Kolik zu vergewissern.
Die Mandantin bat darum, dass sie unverzüglich unterrichtet werde. Nach vielen Stunden, in denen meine Mandantin keine weiteren Informationen durch die Tierklinik erhalten hatte, hat sie bei der Klinik telefonisch in Erfahrung gebracht, dass ihr Pferd ein zweites Mal operiert worden sei und nunmehr „nur noch aufstehen müsse“. Diese Vorgehensweise stieß auf völliges Entsetzen bei der Mandantin/Beklagten.
Dem Pferd ging es zunehmend von Tag zu Tag schlechter. Die nahezu täglichen Bitten meiner Mandantin (der Beklagten), dass das Tier doch endlich von seinen Leiden erlöst werden möge, stießen seitens der Tierklinik auf Unverständnis. Erst nachdem mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gedroht wurde, ist das Tier schließlich euthanasiert worden.
Nunmehr klagt die Klinik die Kosten für beide Operationen und für eine 17-tägige Unterbringung in der Klinik ein. Die Beklagte (meine Mandantin) hat die Kosten für die erste Operation, die Unterbringung der ersten beiden Tage und die Euthanasierung bezahlt.
Die Tierklinik (Klägerin) stellt sich auf den Standpunkt, dass es aus ethischen Gesichtspunkten zwingend erforderlich gewesen sei, dass eine zweite Operation durchgeführt werde.
Unsererseits wird dahingehend argumentiert, dass der Allgemeinzustand des Pferdes eine zweite Operation überhaupt nicht mehr zugelassen hat. Darüber hinaus hat sich die Pferdeklinik über den ausdrücklichen Willen des Patienteneigentümers hinweggesetzt.
Stand der Dinge ist es nunmehr, dass das Landgericht Düsseldorf wohl ein Sachverständigengutachten dazu einholen wird, ob hier eine zweite Operation medizinisch notwendig gewesen ist.
Über den Fortgang des Falls werde ich in einem der nächsten Hefte berichten.
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