von Rechtsanwältin Ortrun VoßMit der Frage, wie weit die Schadensersatzverpflichtung von Personen, die eben nicht Eigentümer der Pferde sind, geht, haben sich in der Vergangenheit mehrfach Gerichte beschäftigt. Das OLG München hatte im Jahre 2008 die Klage einer Pferdebesitzerin abgelehnt, die den Pensionsstallbetreiber verklagt hat, seiner Aufsichtspflicht bei dem in seinem Stall verwahrten Pferd nicht nachgekommen zu sein. Das Pferd der Klägerin hatte aus ungeklärten Gründen eine Kolik erlitten und ist an dieser eingegangen.
Die Klägerin forderte von dem Pensionsstallbetreiber Schadensersatz. Sie hat damit argumentiert, dass der Inhaber des Stalles weder seiner Aufsichtspflicht noch seiner Pflicht, rechtzeitige medizinische Schritte einzuleiten und Hilfe einzuholen, nachgekommen sei. Das OLG München wies die Klage mit der Begründung zurück, dass es keine Beweislastregel bei dem Tod eines im Stall aufbewahrten Pferdes geben würde. Ein zur Pacht eingestalltes Pferd sei bei der Beweislast nicht mit einer Sache gleichzustellen, bei der eine objektive Pflichtverletzung bereits entstünde, wenn der alleinige Umstand einer Beschädigung während der Vertragslaufzeit einträte. Im Ergebnis hätte die Klägerin den Nachweis erbringen müssen, dass der Tod des Pferdes durch den Stallbetreiber oder durch einen seiner Mitarbeiter herbeigeführt worden sei. In dem Fall war nicht zu beweisen, dass der Stallbetreiber seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei und das Pferd, welches im Übrigen vorher keine Krankheitsanzeichen zeigte, nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt habe.
Zusätzlich wurde das Urteil darauf gestützt, dass seitens der Klägerin kein Nachweis vorgelegt worden sei, dass der Schaden durch ein Fehlverhalten des Stallpersonals bei der Pflege des Tieres verursacht worden sei.
Das OLG Karlsruhe hatte im Jahre 2008 darüber zu befinden, ob ein Stallbesucher Schadensersatz leisten muss, wenn er eigenmächtig füttert. Im Urteil vom 17. Januar 2008 ging es um folgenden Fall:
Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Der Beklagte wollte dort seine Schwester abholen. Die Wartezeit überbrückte er in den Stallungen. Im Hofbereich waren mehrere Anhänger mit Heu abgestellt. Von diesen waren einige Ballen auf den Boden gefallen. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an drei Pferde. Die von dem Beklagten so gefütterten Pferde hatten am nächsten Tag Koliken. Wegen dieser Kolik musste eine trächtige Stute eingeschläfert werden. Der Kläger wollte Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 14.700,00 € von dem Beklagten (Wert der Stute 5.000,00 € zuzüglich die Hälfte des möglichen Verkaufserlöses des Fohlens).
Beim Landgericht war der Kläger noch abgewiesen worden. Das OLG Karlsruhe sprach ihm seine Forderung –teilweise- zu. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Füttern der Pferde mit frischem Heu einen rechtswidrigen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstelle. Nach dem eingeholten Gutachten genüge es auch schon, eine oder zwei Handvoll nicht abgelagertes Heu zu verfüttern, um bei einem Pferd eine Kolik auszulösen. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Ihm hätte klar sein müssen, dass er keinerlei Kenntnisse über die Nahrungsverträglichkeit von Pferden hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Fütterung zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte. Er wurde zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.900,00 € verurteilt. Dies stellte die Höhe des Schadens fest, den der Sachverständige ermittelt hat.
Anhand dieser Urteile kann man erneut feststellen, wie vorsichtig man im Umgang mit Tieren sein muss! Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Tiere Dritter handelt.
Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/