Keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Pferdesteuern
Am Beispiel dieses Satzungsmusters erläuterte der renommierte Steuerrechtsexperte und Fachanwalt für Steuerrecht Sebastian Korts, (Köln) die rechtlichen Grundlagen kommunaler Steuergesetzgebung. Akribisch wurden die prozessualen Voraussetzungen einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wie einen Pferdesteuerbescheid erläutert. Im Rahmen einer sogenannten Anfechtungsklage (so in NRW) wird eine solche Satzung in einem Verfahren vom Verwaltungsgericht überprüft. Die Prüfung der Begründetheit einer solchen Anfechtungsklage führt bei dem Satzungsmuster sehr eindeutig zu einem positiven Ergebnis für die Gegner einer derartigen Steuer.
Kommunen können örtliche Aufwandsteuern “erfinden” und erheben. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Hundesteuer, Vergnügungssteuer oder Zweitwohnungssteuer etc. Die Mustersatzung verweist zur Begründung einer Pferdesteuer auf ein Urteil des VGH München aus dem Jahr 1982 , nach dem eine Pferdesteuer grundsätzlich als Aufwandssteuer anerkannt sei. Genau das ergibt sich aus dem zitierten Urteil gerade nicht. Dieses beschäftigt sich mit der damalig vorgelegten Satzung und kommt, unabhängig von der Frage, ob eine Pferdesteuer als kommunale Aufwandssteuer zu akzeptieren ist, im Wesentlichen zu der Aussage, dass öffentliche Belange einer Einführung entgegenstehen. Eine Pferdesteuer ist daher keineswegs als Aufwandssteuer in Deutschland anerkannt und wird aus rechtlichen Gründen auch in Zukunft keine Anerkennung erfahren können. Das hessische Satzungsmuster samt Erläuterungen enthält derart viele rechtliche Angriffspunkte, dass prozessuale Auseinandersetzungen, in denen die Satzung auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen sein wird, letztlich nur zu einer Kostenbelastung der Kommunen führen wird. Selbst wenn einzelne Fehlerquellen durch eine geänderte Fassung abgemildert werden sollten, wird die Wirksamkeit der Satzung regelmäßig an der Beeinträchtigung öffentlicher Belange scheitern müssen. Es lässt sich aus juristischer Sicht absehen, dass gerichtliche Verfahren zu Lasten der Gemeinden entschieden werden. Es ist deswegen dringend geboten, nicht weiter Zeit und Geld in die Entwicklung einer satzungsrechtlichen Grundlage für die Erhebung einer Pferdesteuer zu investieren.
gez. Thomas Doeser
Rechtsanwalt
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