von Rechtsanwältin Ortrun Voß
Zurzeit hat das Amtsgericht Essen über folgenden Fall zu befinden:

Die Klägerin kaufte im August 2011 bei einem Händler einen Hengst.

Im Herbst/Winter des Jahres 2011 war der Schimmelhengst häufig lahm. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, ihn tierärztlich untersuchen zu lassen. Der behandelnde Tierarzt kam zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Sehnenschaden bei dem Pferd handelt.

Im Vertrag ist vereinbart worden, dass Mängelansprüche ein Jahr nach Ablieferung des Pferdes verjähren.

Die Klägerin hat im Februar 2012 ihre Mängelansprüche bei dem Beklagten geltend gemacht. Dies ist geschehen, nachdem der Tierarzt ihr mitgeteilt hat, dass der Sehnenschaden „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ seit mehreren Monaten bestehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen habe. Die Heilungschancen des Tieres seien vollkommen offen.

Außergerichtlich hat die Klägerin angeboten, dass ihr die Tierarztkosten erstattet werden und der Kaufpreis „rückwirkend“ auf einen angemessenen, dem tatsächlichen Wert des Pferdes entsprechenden Kaufpreis reduziert wird. Der Beklagte (der Pferdehändler) reagierte schlichtweg gar nicht. Daher wird diese Angelegenheit nunmehr gerichtlich geklärt werden müssen.
Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werde ich berichten.


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