Die Idee und Überlegung ist nicht neu: Ich liebe Pferde, ich beschäftige mich gerne mit ihnen, aber es kostet viel Zeit und Geld ein eigenes Pferd zu haben. Schnell schließen sich hier Freunde zusammen und schaffen sich gemeinsam ein Pferd an. Ebenso schnell können jedoch in so einer Besitzergemeinschaft Probleme auftauchen, die dann - im schlimmsten Fall – die Freundschaft zerbrechen lassen.
Wenn zwei Personen neben- bzw. miteinander Halter eines Pferdes sind, so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 I BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich des § 833 I BGB.
Dies hat das OLG Köln bereits im Jahre 1999 so entschieden.
Es steht außer Frage, dass mehrere Personen nebeneinander Tierhalter sein können. Im Schadensfall bestehen jedoch keine Ansprüche gegenüber einem „Mithalter“, da jeder Tierhalter für die von dem Tier ausgehende Gefahr mitverantwortlich ist. Der Schutz des § 833 BGB umfasst grundsätzlich nur jeden „Dritten“.
Bei Beginn einer „Haltergemeinschaft“ sollte dies stets bedacht werden. Auch ist es angeraten, sämtliche Verpflichtungen der einzelnen Beteiligten (ebenso wie bei einer Reitbeteiligung) schriftlich festzuhalten, um im Streitfall eine klare Ausgangsposition zu haben.
Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/