von Rechtsanwältin Ortrun Voß
Eine Reiterin ritt in Begleitung auf einem auf Veranlassung des Landesratsamtes Regensburg für Fahrzeuge gesperrten, unübersichtlichen Waldweg. Ihr kam eine Radfahrergruppe entgegen, an der Spitze der Schadensverursacher. Der Radfahrer sah die Reiterin hinter einer Kurve erst auf kurzer Distanz und bremste scharf ab. Vor dem Bremsgeräusch scheute das Pferd, die Reiterin stürzte und verletzte sich schwer.

Ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Radfahrer wurde eingestellt, weil das missachtete Verkehrszeichen, mit dem der befahrene Weg für Fahrzeuge aller Art gesperrt war, nicht deshalb aufgestellt worden sei, um derartige Unfälle zu verhindern.

Die Reiterin musste nach dem Sturz ihr Pferd verkaufen, weil sie aufgrund der Schwere ihrer Verletzungen und der Langwierigkeit des Heilungsprozesses arbeits- und reitunfähig geworden war. Sie verklagte den Radfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nach Meinung des Senats muss sich die Reiterin ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall in Höhe von 30 % anrechnen lassen (sogenannte Tiergefahr). Wer sich auf einen Waldweg mit einem Pferd begibt, muss immer mit unerwarteten Vorfällen rechnen, so dass sich die Reiterin hier zu einem Teil den Unfall letztlich selbst zuzuschreiben hat. Es darf auch nicht übersehen werden, dass die andere Reiterin ohne weiteres in der Lage war, ihr Pferd ruhig zu halten. Unter diesen Umständen schätzt der Senat das mitwirkende Verschulden der verletzten Reiterin auf rund 30 % (OLG Nürnberg, Urteil vom 01.12.1998, Az.: 3 U 2431/98).
 

Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/

 

 

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