von Rechtsanwältin Ortrun Voß
Der Sommer ist da und mit der Jahreszeit auch die Hauptzeit, in der man sich mit seinem „Sportpartner“ Pferd im Wald und in der freien Natur bewegen möchte. Das Reiten in der freien Landschaft und im Walde ist in Nordrhein Westfalen in den §§ 50 ff Landschaftsgesetz (LG) geregelt. Im Folgenden sollen einige häufig gestellte Fragen exemplarisch beantwortet werden.

Grundsätzlich darf ich im öffentlichen Straßenverkehr reiten. Für Reiter und Führer von Pferden gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Nicht zulässig ist das Reiten und Führen von Pferden auf Gehwegen und Radwegen und dort, wo es durch entsprechende Verkehrszeichen ausdrücklich verboten ist. Das Reiten, aber nicht das Führen von Pferden kann mit dem entsprechenden „Reitverbotsschild“ verboten werden. 

Als Reiter bzw. Fahrer muss ich mich im öffentlichen Straßenverkehr nach der Straßenverkehrsordnung richten (wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch).
 
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Reiter auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen haben! In § 49 des Landschaftsgesetzes normiert. Zu Recht wird daher in kaum einer Reitpassprüfung darauf verzichtet, eindringlich darauf hinzuweisen, dass Fußgänger nur im Schritt und mit dem entsprechenden Sicherheitsabstand zu passieren sind.
 
Ferner darf ich grundsätzlich meinen Hund im Walde mitnehmen und auch am Pferde mitführen. Außerhalb von Wegen darf dies jedoch nur angeleint geschehen. Es muss also gewährleistet sein, dass der Hund in jeder Situation die Wege nicht verlässt. Des Weiteren besteht in Nordrhein Westfalen eine sogenannte Kennzeichnungspflicht. Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes und gültiges Kennzeichen führen. Die Tatsache, dass viele Erholungssuchende (Reiter, Fahrer, Radfahrer und Spaziergänger) den gleichen Lebensraum zu ihrer Erholung aufsuchen, führt zu häufigen Konflikten. Ich kann nur dringend anraten, hier immer das Gebot der Rücksichtnahme zu wahren. Nur wenn alle Beteiligten die anderen „Mitnutzer“ respektieren, wird der Erholungsraum langfristig allen zur Verfügung stehen.
 
   
Weitere Informationen zu Ortrun Voß und ihren Fällen gibt es unter http://www.rechtsanwaeltin-voss.de/
 
 
 

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