In vielen Wäldern des Kreises Heinsberg darf nach § 58 (3) zukünftig auf allen Wegen geritten werden.
In einigen Gebieten wird das Reiten nach § 58 (4) auf öffentliche Wege und Reitwege beschränkt.
Ausgenommen davon sind einige (Naturschutz-)Gebiete, in denen das Reiten nach § 58 (5) komplett verboten ist.
Wer sich genauer informieren möchte, findet hier die Allgemeinverfügung und eine zugehörige Karte:
Allgemeinverfügung_Reitregelung_HS_15-05-2018.pdf184.7 kB
Allgemeinverfügung_Reitregelung_Kreis_Heinsberg_Mai_2018_-_Karte.pdf8.99 MB