Zunächst einmal grundsätzlich:
Es gibt nirgendwo, weder in den Wald- noch in den Forstgesetzen, eine Legaldefinition darüber was Reiten und was Führen eines Pferdes bedeutet.
In diesem Punkt sind also die Befürworter als auch die Gegner des Gleichsetzens von Reiter und Führer eines Pferdes in der gleichen Ausgangslage.
Also muss man aus verschiedenen Quellen schöpfen und versuchen, zu einer Lösung zu kommen.
Beginnen wir einfach einmal mit dem Bundeswaldgesetz. In der Präambel zu diesem Gesetz verlangt der Gesetzgeber bereits eine großzügige Auslegung des Begriffs „Betreten“
Aus der amtlichen Begründung:
… Der Begriff „Betreten“ ist im weiten Sinne zu verstehen, umfasst also außer dem Begehen z.B. auch die Benutzung von Skiern und Handschlitten sowie das Mitführen von Kinderwagen.
Der in Absatz 1 festgelegte Grundsatz erfährt durch Absatz 2 die nach Sachlage gebotenen Ausnahmen…
Es ist kaum anzunehmen, dass sich die Väter des Bundeswaldgesetzes nach 25-jähriger Beratung nicht ausreichende Gedanken darüber gemacht haben, wen sie von der allgemeinen Betretungsbefugnis ausnehmen wollten und damit nur auf Straßen und Wegen verbannten und wen nicht.
Neben Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen wird hier auch das Reiten genannt.
Das Reiten, nicht das Führen eines Pferdes ist nur auf Straßen und Wegen gestattet!
Es liegt kein Grund dafür vor, diese beiden Benutzungsarten gleichzusetzen.
Vielmehr ist das Führen eines Pferdes dem Betreten gleichzusetzen. Der Führer eines Pferdes geht fußwärts voran. Er fährt nicht, er gleitet oder fliegt nicht und er reitet auch nicht.
Er setzt Fuß vor Fuß, Tritt vor Tritt. Also betritt er den Wald. Bei der geforderten weiten Auslegung des Betretens dürfte dieser Vorgang dort eindeutig mit erfasst werden.
Allein die normale Wortbedeutung des Reitens lässt keinen Spielraum zu. Es reitet derjenige, der sich auf dem Pferd, Esel oder Kamel sitzend fortbewegt (Duden).
Dass Reiten muss in Analogie zum Radfahren gesehen werden. Der Mensch, der sich auf dem Fahrrad sitzend fortbewegt, ist ein Radfahrer. Derjenige, der sein Fahrrad schiebt ist kein Radfahrer mehr. Er ist ein Fußgänger, der ein Fahrzeug mitführt.
Derjenige, der sein Pferd führt, ist ein Fußgänger, der ein Tier (§ 28 StVO) (mit)führt.
Argumente, wie: „Ob man nun reitet oder sein Pferd führt. Die Schäden, die die Pferde auf den Wegen verursachen sind die gleichen.“, können nicht überzeugen. Man kann sie wohl kaum für die Gleichsetzung der beiden Benutzungsarten gelten lassen. An dieser Stelle sei vielleicht erwähnt, dass die Belastung des Untergrundes pro cm² bei einem Radfahrer aufgrund der geringeren Auflagefläche höher ist als bei einem Reiter.
Als Fazit sei also festzuhalten, dass das Führen eines Pferdes im Wald nach dem Bundeswaldgesetz zulässig ist.
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