Das Reiten in der freien Landschaft und im Walde ist in Nordrhein-Westfalen durch das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) geregelt. Für Reiter wird die Betretungsbefugnis in der freien Landschaft in § 50 des Landschaftsgesetzes eingeschränkt.
Er erlaubt das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auf privaten Straßen und Wegen, also auch auf den Wegen, die nicht unbedingt für den Fahrverkehr geeignet sind. Es ist erlaubt, private Wege und Pfade, Wirtschaftswege, Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr zu betreten.
Für das Führen von Pferden ist hier kaum eine Einschränkung denkbar. Grundsätzlich ist das Reiten im Wald in Nordrhein-Westfalen nur auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen gestattet, das Führen von Pferden jedoch überall dort, wo er betreten werden darf. Das Reitwegschild verbietet gleichzeitig die Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer. Von der Kennzeichnungspflicht der Reitwege kann abgesehen werden. In so genannten „Freistellungsgebieten“ ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, mit Ausnahme der Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade, die nicht zugleich als für Reiter mitnutzbare Wanderwege gekennzeichnet sind (Schild mit weißem Hufeisen auf schwarzem Grund).
Private Wege in Freistellungsgebieten können durch amtliche Reitverbotsschilder gesperrt werden. Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein gut sichtbares, am Zaumzeug des Pferdes beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Entsprechende Kennzeichen können bei den Unteren Landschaftsbehörden der Kreise erworben werden.
Bei rechtlichen Problemen oder wenn es um die Ausweisung, Anlage und Unterhaltung von Reitwegen geht, ist Ihr Ansprechpartner Peter Kalsing. Viele VFD- Unterverbände haben zusätzlich eigene Reitwegebeauftragte vor Ort.
Gerichtliche Auseinandersetzungen hat es im Zusammenhang mit der VFD in NRW bisher glücklicherweise nicht gegeben, alle Verhandlungen konnten auf einer Konsensbasis geführt werden. Anfragen an die Beauftragten werden von der Geschäftsstelle weitergeleitet.
Bei weiteren Fragen zum Reitrecht Nordrhein Westfalen stehen wir gerne zur Verfügung:
Peter Kalsing,
Reitwegebeauftragter des Landes NRW und Lt. Arbeitskreis Gelände - Wanderreiten und Tourismus NRW.
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02472 4622
Weitergehende Literatur und Merkblätter zum Herunterladen finden Sie auf der Landesverbandsseite NRW unter „Reitrecht“.