Vor ca. 2 Jahren stand eine Reiterin, die Mitglied im VFD NRW ist, plötzlich vor einem gesperrten Weg - und das in einem Wald, der im Freistellungsgebiet liegt. Als Begründung wurde u.a. angegeben, dass in dem Waldgebiet vermehrt gejagd werden sollte und das Reiten dadurch zu gefährlich wäre.
Als von der Sperrung unmittelbar Betroffene konnte die Reiterin dagegen klagen. Die Klage wurde ideell und auch finanziell von der VFD (Landesverband NRW und Bundesverband) unterstützt.
Bevor die Begründung für die Sperrung vom Gericht untersucht werden konnte, standen zunächst formale Dinge im Vordergrund.
So war die Genehmigung von der Unteren Landschaftsbehörde zunächst unbefristet und nur mündlich verfügt worden. Im Zuge des Verfahrens wurde der Verwaltungsakt schriftlich geändert und befristet. Die betreffende Frist ist dann Ende Januar 2016 ausgelaufen. Daraufhin konnte das Verfahren für erledigt erklärt werden, da die Wegesperrung dadurch aufgehoben ist.
In der Auseinandersetzung ging es ganz wesentlich auch darum, ob der Kreis als Untere Landschaftsbehörde überhaupt die Wegesperrung im Wald genehmigen durfte. Unseres Erachtens war die Forstbehörde ( Landesbetrieb Wald und Holz) zuständig, so, wie es auch ganz offensichtlich vom Verwaltungsgericht gesehen wird. (Beschluss vom 25.07.2016 des VG Münster, 7 K 1890/14)
Nach Abschluss des Verfahrens besteht für uns kein Zweifel, dass die in dieser Angelegenheit beteiligten Behörden (ULB, Obere und Oberste Landschaftsbehörde) falsch entschieden haben: formell, weil die ULB nicht zuständig war und sachlich, weil ernsthafte Gründe für eine Sperrung zu keiner Zeit vorgelegen haben.