gilt dort zukünftig § 58 (2): Reiten auf Fahrwegen im Wald ist erlaubt,
oder
die Algemeinverfügung ist uns noch nicht bekannt.
Wenn ein Kreis hier nicht genannt ist, dann kann das folgende Gründe haben:
1. Es soll zukünftig die Grundregel gelten, wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist.
Das gilt z.B. für die Städte Münster, Hamm, Gelsenkirchen und Krefeld sowie für den Kreis Höxter.
2. Es wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, die wir noch nicht gefunden haben. Insofern übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.