![](/images/plg_jdvthumbs/thumb-cat-Statistik_Oktober_2019-1148ffd5f5ab6f3b1e4e64ff8c9632d7.jpg)
ZIn Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2) Landesnaturschutzgesetz, wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist. Die ... [mehr]