Für den Wald ist das Betreten, Reiten und Befahren Landeswaldgesetz (LWaldG, §22) geregelt.
Seit 2001 ist das Reiten grundsätzlich auf allen Waldwegen erlaubt.
Die Wege müssen aufgrund ihres Ausbauzustandes für den forstlichen Fahrzeugverkehr geeignet sein.
Eine Befestigung des Weges oder eine Mindestbreite wird nicht vorausgesetzt, da auch naturfeste Wege erfasst werden.
Die Abgrenzung zu den nicht erfassten Maschinenwegen und Rückeschneisen führt in der Praxis immer wieder zu Problemen.
Dagegen sind die ebenfalls nicht erlaubten Fußwege leichter zu erkennen, da sie keine Fahrspur aufweisen.
Es sind Sperrmöglichkeiten für das Reiten im LWaldG vorgesehen, die sich aber immer nur auf einzelne Wege, nie auf ganze Gebiete beziehen: Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind.
Auch diese Regelung wirft in der Praxis Auslegungsfragen auf.
Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung.
Diese Sperrung kann vom Waldbesitzer selbst durchgeführt werden.
Es kann sich dabei aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, denn die Eigenschaft eines Weges als Forstwirtschaftsweg oder die Markierung als Rad- oder Wanderweg genügt dafür nicht.
Bei Sperrungen durch das Forstamt kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.
Bei Sperrungen durch Waldbesitzer kann das Forstamt als Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden, das die Rechtmäßigkeit der Sperrung zu überprüfen hat.
Während das Reiten im neuen LWaldG insgesamt liberal geregelt wurde, ist das Kutschfahren weiterhin nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig.
Diese Regelung ist völlig unpraktikabel. Versuche, eine Gesetzesänderung zu erreichen, hatten bislang leider keinen Erfolg.
Zunehmende Probleme ergeben sich in letzter Zeit anscheinend auch für Reiterhöfe, denen von Förstern oder Waldbesitzern entgegen gehalten wird, das Reiten zu gewerblichen Zwecken sei nicht vom Erholungszweck gedeckt und daher nur mit Erlaubnis zulässig.
Anders als im LWaldG für den Wald findet sich in dem für den Flurbereich maßgebenden Landespflegegesetz (LpflG) weder zum Reiten noch zum Fahren eine ausdrückliche Regelung.
§11 LpflG besagt lediglich, dass das Betreten der Flur auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten Grundflächen gestattet ist.
Nach unserer Auffassung erfasst der Begriff „Betreten“ auch Reiten und Radfahren. Eine andere Auffassung vertritt dazu aber der Gemeinde- und Städtebund (GStB) in Rheinland-Pfalz mit der Konsequenz, dass dann die Gemeinden die Zulässigkeit des Reitens auf Flurwegen per Satzung regeln könnten.
Um in dieser Frage endlich eine für die Reiter positive Regelung herbeizuführen, haben wir im Rahmen der bevorstehenden Novellierung des LpflG gefordert, für den Bereich der Flur eine dem LWaldG entsprechende Regelung zu schaffen, bei der auch das Kutschfahren zu berücksichtigen ist.
Ob durch den Landesverband Rechtsschutz durch Einschaltung oder Finanzierung eines Rechtsanwaltes übernommen wird, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden.
Dies könnte in Betracht kommen, wenn ein Musterverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung und guter Erfolgsaussicht durchzuführen wäre.