Das Reitrecht ist gemessen am Bundesdurchschnitt sehr freizügig: Auf öffentlichen Wegen ist Reiten und Fahren uneingeschränkt gestattet.
Öffentliche Wege definieren sich nach DDR-Recht, das bedeutet, wie in Mecklenburg-Vorpommern auch sind weit über 90 Prozent der Wald- und Feldwege öffentlich. Auch auf nichtöffentlichen Wegen im Wald und in der freien Landschaft ist das Reiten und Fahren auf allen geeigneten Wegen und Wegerändern gestattet. Das Feld- und Forstordnungsgesetz widmet dem Reiten sogar einen eigenen Paragraphen: „§5 Reiten: ... In Feld und Wald ist das Reiten auf Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit sie nach Breite und Oberflächenbeschaffenheit zum Reiten geeignet sind, ohne dass Störungen anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. [...] In Gebieten, in denen dem Bedarf entsprechende Reitmöglichkeiten fehlen, sollen die Gemeinden ... auf das Zustandekommen von Nutzungsvereinbarungen zwischen den Grundbesitzern und den Interessenten, die den Bedarf an Reitwegen auslösen, hinwirken. Kommt eine Vereinbarung zustande, können die Gemeinden entsprechend Reitwege ausweisen. [...]“.