In einer Allgemeinverfügung des Landratsamtes Görlitz wurde im Februar 2014 ein Widerruf der Ausweisung von Reitwegen im Wald im Raum Oybin im Oberlausitzer Bergland bekannt gemacht (Amtsblatt des Landkreises Görlitz, Ausgabe 63, Seite 9 vom 19. Februar 2014). Damit wäre der einzige und bereits etwa 2006 mit Fördermitteln ausgewiesene Fernreitweg zwischen Lückendorf und Johnsdorf in diesem touristisch reizvollen Gebiet Geschichte gewesen. Begründet wurde die Einziehung mit Bedenken der Straßenverkehrsbehörde gegenüber der Mitbenutzung von Staatsstraßen durch Reiter und mit Hangrutschungen, die einen kurzen Abschnitt des Fernreitweges unpassierbar machten. Da die verbleibenden Reitwegabschnitte damit zusammenhanglos wurden, sollte der Fernreitweg insgesamt eingezogen werden.
Der VFD-Landesverband Sachsen e.V. erhielt über Mitglieder aus der Region davon Kenntnis. Das geplante Vorhaben sowie ein Widerspruchsvordruck wurden auf der Internet-Seite der VFD bundesweit verbreitet. Knapp 70 vorerst unbegründete Widersprüche gingen daraufhin bei der Unteren Forstbehörde des Landkreises Görlitz ein.
Anfang Mai 2014 wurde vom Beauftragten für Wanderreiten des VFD-Landesverbandes Sachsen e.V. und dem Kreis-Reitwegewart des Landkreises Meißen ein Vorort-Termin mit zwei sehr aufgeschlossenen Mitarbeitern der Forstbehörde organisiert. Dabei wurden die Wegeschäden sowie die Straßenverläufe inspiziert und im Staats- und Kommunalwald bei einer Begehung alternative Wege für die Reiter gefunden. Seitens der VFD konnte damit die Widerspruchsbegründung erarbeitet werden, in deren Rahmen die Alternativen zur Neuausweisung als Reitweg beantragt und von der Behörde geprüft wurden.
Im Ergebnis konnte der gesamte Fernreitweg durch Umverlegungen erhalten werden. Das Widerspruchsverfahren wurde außerdem gebührenfrei eingestellt.
Damit hat sich der gemeinsame Einsatz vieler Pferdefreunde gelohnt.
Die VFD Sachsen bedankt sich bei allen Widerspruchsführern für ihre Unterstützung und bei der Unteren Forstbehörde des Landkreises Görlitz für die gute Zusammenarbeit bei der Problemlösung. Nach Änderung des § 12 SächsWaldG werden solche Widerspruchsverfahren wohl nicht mehr nötig sein!